發信人: chen@getsparc202.uni-paderborn.de (Nan-Shan Chen) 日期: 5 Dec 2002 19:22:37 +0100 標題: Re: ◎中國時報誣蔑國家元首! 強烈支持總統府嚴辦中國時報◎ 信群: tw.bbs.soc.politics,hk.politics,alt.chinese.text.big5 看板: 來源: :772174, getsparc202.uni-paderborn.de 組織: Universitaet Paderborn, Germany chen@getsparc202.uni-paderborn.de (Nan-Shan Chen) writes: >justice@court.com (大法官) writes: >>糟糕!原來德國的民、刑兩法皆不符合自由世界的思考 (^^)! >>----------------------------------------------------------- >>On Wed, 04 Dec 2002 21:59:22 +0100, >>Sung wrote: >>之前有個白癡標題,說什麼「反台獨就是反民主」,如果改成 >>「反新聞自由就是反民主」,可能比較符合自由世界的思考。 >>----------------------------------------------------------- >>德國民法第 823條:令人遭受羞辱,損毀、貶低其社會評價的行為。 >>德國刑法第 185條:以不慎重的出版、傳播內容,侵犯他人名譽的行為。 >>構成要件:一段足以否定他人道德、人格、或社會評價的負面不實陳述。 >>(以上 "對憲法所保障的個人名譽權加以侵犯" 的罪名,是謂誹謗罪。) >>這位身在柏林的天才網友《Sung 》何其不幸, >>竟然身陷法網嚴密的、不屬於自由世界的德國! (^^)! >>對了,前不久才發生過的德國總理(Helmut Kohl?)控告媒體誹謗的官司, >>最後結果如何了?您這位「我是德國公民又兼我永遠是中國人」(?)的 >> Sung 網友,可否請為我們說說? >Complete excerpts in German from > http://www.digitalverlag.de/Recht/g/stgb.pdf >\S 185 Beleidigung > > Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem > Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung > mittels einer T\"atlichkeit be- gangen wird, mit > Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe > bestraft. >\S 186 \"Uble Nachrede > Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache > behauptet oder verbreitet, welche denselben ver\"achtlich > zu machen oder in der \"of- fentlichen Meinung > herabzuw\"urdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese > Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis > zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat > \"offentlich oder durch Verbreiten von Schriften (\S 11 > Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstra- fe bis zu zwei > Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. >\S 187 Verleumdung > Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen > anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder > verbreitet, welche denselben ver\"achtlich zu machen oder > in der \"offentlichen Meinung herabzuw\"urdigen oder dessen > Kredit zu gef\"ahrden geeignet ist, wird mit Frei- > heitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, > wenn die Tat \"offentlich, in einer Versammlung oder > durch Verbreiten von Schrif- ten (\S 11 Abs. 3) begangen ^^^^^^^^^^^^^^^ > ist, mit Freiheitsstrafe bis zu f\"unf Jahren oder mit > Geldstrafe bestraft. >\S 188 \"Uble Nachrede und Verleumdung gegen Personen des >politischen Lebens > (1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes > stehende Person \"offentlich, in einer Versammlung oder > durch Verbreiten von Schriften (\S 11 Abs. 3) eine \"uble ^^^^^^^^^^^^^^^^ > Nachrede (\S 186) aus Beweggr\"unden begangen, die mit der > Stellung des Beleidigten im \"offentlichen Leben > zusammenh\"angen, und ist die Tat geeignet, sein > \"offentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die > Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu f\"unf > Jahren. > (2) Eine Verleumdung (\S 187) wird unter den gleichen > Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten > bis zu f\"unf Jahren be- straft. and \S 11 Personen- und Sachbegriffe (...) (3) Den Schriften stehen Ton- und Bildtr\"ager, Datenspeicher, Abbildunge n und andere Darstellungen in denjenigen Vorschriften gleich, die auf diesen Absatz verweisen. .