Corona-infizierte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben bei einer behördlich angeordneten Quarantäne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Das gilt auch dann, wenn man trotz der Infektion mit dem Corona-Virus keine durchgehenden Krankheitssymptome hat. So urteilte das Bundesarbeitsgericht in Erfurt im Fall eines Mannes aus Westfalen. (AZ: 5 AZR 234/23) "Die SARS-CoV-2-Infektion stellt einen regelwidrigen Körperzustand und damit eine Krankheit dar, die zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat", stellte das BAG fest. .