Ein Weinautomat auf einem Privatgrundstück in Rheinland-Pfalz verstößt gegen den Jugendschutz und darf weiterhin nicht betrieben werden. Der Betrieb wurde von der Stadt Bad Kreuznach zu Recht verboten, so das Oberverwaltungsgericht in Koblenz. Die Richter bestätigten damit ein Urteil vom VG Koblenz. (Az.: 7 A 10593/24.OVG) Seit Anfang 2023 hatte die Klägerin einen Automaten mit selbst erzeugtem Wein betrieben. Im April 2023 ordnete die Stadt Bad Kreuznach an, den Automaten außer Betrieb zu setzen. .