Das Bundesarbeitsgericht hat den Anspruch von Teilzeitbeschäftigten auf tariflich vereinbarte Überstundenzuschläge erleichtert. Es stelle eine Benachteiligung von Teilzeitkräften dar, wenn diese Zuschläge erst beim Überschreiten der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten gezahlt werden, urteilte das Gericht. (AZ: 8 AZR 370/20) Gebe es für die tarifliche Überstundenregelung keinen sachlichen Grund und seien beim Arbeitgeber vorwiegend Frauen beschäftigt, liege zudem eine Benachteiligung wegen des Geschlechts vor, erklärten die Richter weiter. .