Wenn die Sozialorganisation Aktion Mensch auf Informations- und Bildungsmaterialien ihr Logo druckt, gilt das als Werbung. Das entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig und gab damit der Glücksspielbehörde der Länder Recht. Es ging um die Frage, ob die Aktion Mensch diejenigen, die sie mit Werbemaßnahmen beauftragt, zur Einhaltung der rechtlichen Vorgaben für Glücksspielwerbung verpflichten muss. Auf den Info-Materialien war zwar kein Hinweis auf die Lotterie, Glücksspiel- Teilnahme könne aber auch mit Imagewerbung gefördert werden. (Az. 8 C 2.24) .