Arbeitgeber dürfen krankgeschriebene Arbeitnehmer nur dann von einer Detektei observieren lassen, wenn der Beweiswert der ärztlichen AU-Bescheinigung "durch begründete Zweifel erschüttert ist", die sich anders nicht klären lassen. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) in Erfurt können Arbeitnehmer Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn die Beobachtung nicht gerechtfertigt war. (Az. 8 AZR 225/23) Als der Arbeitgeber kündigte unter Hinweis auf Notizen einer Detektei, klagte der Arbeitnehmmer wegen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). .