Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat das Rabattsystem, mit dem ein Versicherer den gesunden Lebensstil seiner Kunden belohnt, teilweise beanstandet. In dem Urteil ging es nicht um die generelle Unzulässigkeit eines Belohnungssystems. Beanstandet wurde vielmehr, dass der Versicherte nicht wisse, welches Gewicht ein gesundheitsbewusstes Verhalten auf die Nachlässe habe. Die Klausel sei deshalb intransparent und unwirksam. (Az. IV ZR 437/22) Der Bund der Versicherten hatte gegen Versicherungsbedingungen der Generali- Tochter Dialog geklagt. .