Bürgergeldempfänger können keinen Nachschlag für das Coronajahr 2022 verlangen. Auf Pandemie und Inflation habe der Gesetzgeber "angemessen schnell" reagiert, entschied das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen in einem nun bekannt gegebenen Urteil. Der Kläger legte dagegen bereits Beschwerde beim Bundessozialgericht ein. (Az. L 12 AS 1814/22) Der Bürgergeldempfänger aus dem Raum Münster hatte seine Klage mit der damals hohen Inflation begründet und auch einen "pandemiebedingten Mehrbedarf" verlangt. .