Ein Boykottaufruf an einer Parkschranke wegen höherer Preise ist ein unzulässiger Eingriff in das Gewerbe des Parkplatzbetreibers. Wer Mitarbeiter abstelle, um Andere am Einfahren auf den Parkplatz zu hindern, schade dem Betrieb, entschied das Landgericht Frankenthal in einem kuriosen Nachbarschaftsstreit. (Az.: 5 O 46/23) Der Betreiber eines Parkplatzes in Speyer hatte die Gebühren angehoben und den bislang gewährten Rabatt für die Besucher eines Restaurants abgeschafft. Daraufhin stellte der Restaurantbetreiber Mitarbeiter an die Schranke. .