Mehrere Regelungen des hessischen Verfassungsschutzgesetzes, in denen es um die Erhebung und Übermittlung von Daten geht, sind mit dem Grundgesetz nicht vereinbar. Laut Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe verstoßen etwa die Regelungen zur Handyortung und zum Einsatz verdeckter Mitarbeiter gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Eine Regelung, in der es um die Weitergabe von Daten an Strafverfolgungsbehörden geht, wurde teils für nichtig erklärt. .