Nicht essbare Wursthüllen sowie Wurstenden-Abbinder zum Verschließen der Hüllen gehören bei fertigverpackten Leberwürsten einem Urteil zufolge zur Füllmenge. Das Oberverwaltungsgericht von Nordrhein-Westfalen hob eine gegenteilige Entscheidung des Landesbetriebs für Mess- und Eichwesen auf. Der Landesbetrieb hatte unter Verweis auf die EU- Lebensmittelinformationsverordnung 2019 die Etikettierung fertigverpackter Leberwürste eines Herstellers beanstandet. Dieser hatte mit einer Füllmenge von 130 g nur 127,4 bis 127,7 g "essbare Wurstmasse" enthalten. .