Versicherte können von ihrer Krankenkasse nur in lebensbedrohlichen Notständen die Erstattung von nicht zugelassenen Arzneien verlangen. Das gelte auch für die Behandlung ungeborener Kinder, entschied das Bundesverfassungsgericht und bekräftigte die bisherige Rechtsprechung. (AZ: 1 BvR 1552/23) Um eine solche Arznei erstattet zu bekommen,müsse das Risiko eines tödlichen Verlaufs so groß sein, "dass Versicherte nach allen verfügbaren medizinischen Hilfen greifen müssen", so die Richter. Bei einer Zytomegalievirus-Infektion einer Schwangeren sahen sie das nicht. .