21:1 Das Bundesbuch: 21,1 - 23,33 Einleitung: 21,1 Das sind die Rechtsvorschriften, die du ihnen vorlegen sollst: [1-23,33: Diese Gesetzessammlung bezeichnet man heute als Bundesbuch (vgl. 24,7).] 21:2 Hebraeische Sklaven: 21,2-11 Wenn du einen hebraeischen Sklaven kaufst, soll er sechs Jahre Sklave bleiben, im siebten Jahr soll er ohne Entgelt als freier Mann entlassen werden. 21:3 Ist er allein gekommen, soll er allein gehen. War er verheiratet, soll seine Frau mitgehen. 21:4 Hat ihm sein Herr eine Frau gegeben und hat sie ihm Soehne oder Toechter geboren, dann gehoeren Frau und Kinder ihrem Herrn, und er muss allein gehen. 21:5 Erklaert aber der Sklave: Ich liebe meinen Herrn, meine Frau und meine Kinder und will nicht als freier Mann fortgehen, 21:6 dann soll ihn sein Herr vor Gott bringen, er soll ihn an die Tuer oder an den Torpfosten bringen und ihm das Ohr mit einem Pfriem durchbohren; dann bleibt er fuer immer sein Sklave. 21:7 Wenn einer seine Tochter als Sklavin verkauft hat, soll sie nicht wie andere Sklaven entlassen werden. 21:8 Hat ihr Herr sie fuer sich selbst bestimmt, mag er sie aber nicht mehr, dann soll er sie zurueckkaufen lassen. Er hat nicht das Recht, sie an Fremde zu verkaufen, da er seine Zusage nicht eingehalten hat. 21:9 Hat er sie fuer seinen Sohn bestimmt, verfahre er mit ihr nach dem Recht, das fuer Toechter gilt. 21:10 Nimmt er sich noch eine andere Frau, darf er sie in Nahrung, Kleidung und Beischlaf nicht benachteiligen. 21:11 Wenn er ihr diese drei Dinge nicht gewaehrt, darf sie unentgeltlich, ohne Bezahlung, gehen. 21:12 Totschlag und Mord: 21,12-14 Wer einen Menschen so schlaegt, dass er stirbt, wird mit dem Tod bestraft. 21:13 Wenn er ihm aber nicht aufgelauert hat, sondern Gott es durch seine Hand geschehen liess, werde ich dir einen Ort festsetzen, an den er fliehen kann. 21:14 Hat einer vorsaetzlich gehandelt und seinen Mitbuerger aus dem Hinterhalt umgebracht, sollst du ihn von meinem Altar wegholen, damit er stirbt. 21:15 Misshandlung der Eltern: 21,15 Wer seinen Vater oder seine Mutter schlaegt, wird mit dem Tod bestraft. [Lev 20,9; Dtn 27,16] 21:16 Menschenraub: 21,16 Wer einen Menschen raubt, gleichgueltig, ob er ihn verkauft hat oder ob man ihn noch in seiner Gewalt vorfindet, wird mit dem Tod bestraft. 21:17 Entehrung der Eltern: 21,17 Wer seinen Vater oder seine Mutter verflucht, wird mit dem Tod bestraft. 21:18 Koerperverletzung durch Menschen: 21,18-27 Wenn Maenner in Streit geraten und einer den andern mit einem Stein oder einer Hacke verletzt, so dass er zwar nicht stirbt, aber bettlaegerig wird, 21:19 spaeter wieder aufstehen und mit Kruecken draussen umhergehen kann, so ist der freizusprechen, der geschlagen hat; nur fuer die Arbeitsunfaehigkeit des Geschaedigten muss er Ersatz leisten, und er muss fuer die Heilung aufkommen. 21:20 Wenn einer seinen Sklaven oder seine Sklavin mit dem Stock so schlaegt, dass er unter seiner Hand stirbt, dann muss der Sklave geraecht werden. 21:21 Wenn er noch einen oder zwei Tage am Leben bleibt, dann soll den Taeter keine Rache treffen; es geht ja um sein eigenes Geld. 21:22 Wenn Maenner miteinander raufen und dabei eine schwangere Frau treffen, so dass sie eine Fehlgeburt hat, ohne dass ein weiterer Schaden entsteht, dann soll der Taeter eine Busse zahlen, die ihm der Ehemann der Frau auferlegt; er kann die Zahlung nach dem Urteil von Schiedsrichtern leisten. 21:23 Ist weiterer Schaden entstanden, dann musst du geben: Leben fuer Leben, 21:24 Auge fuer Auge, Zahn fuer Zahn, Hand fuer Hand, Fuss fuer Fuss, [Lev 24,19f; Dtn 19,21; Mt 5,38] 21:25 Brandmal fuer Brandmal, Wunde fuer Wunde, Strieme fuer Strieme. 21:26 Wenn einer seinem Sklaven oder seiner Sklavin ein Auge ausschlaegt, soll er ihn fuer das ausgeschlagene Auge freilassen. 21:27 Wenn er seinem Sklaven oder seiner Sklavin einen Zahn ausschlaegt, soll er ihn fuer den ausgeschlagenen Zahn freilassen. 21:28 Koerperverletzung durch Haustiere: 21,28-32 Wenn ein Rind einen Mann oder eine Frau so stoesst, dass der Betreffende stirbt, dann muss man das Rind steinigen, und sein Fleisch darf man nicht essen; der Eigentuemer des Rinds aber bleibt straffrei. 21:29 Hat das Rind aber schon frueher gestossen und hat der Eigentuemer, obwohl man ihn darauf aufmerksam gemacht hat, auf das Tier nicht aufgepasst, so dass es einen Mann oder eine Frau getoetet hat, dann soll man das Rind steinigen, und auch sein Eigentuemer soll getoetet werden. 21:30 Will man ihm aber eine Suehne auferlegen, soll er als Loesegeld fuer sein Leben so viel geben, wie man von ihm fordert. 21:31 Stoesst das Rind einen Sohn oder eine Tochter, verfahre man nach dem gleichen Grundsatz. 21:32 Stoesst das Rind einen Sklaven oder eine Sklavin, soll der Eigentuemer dem Herrn dreissig Silberschekel zahlen; das Rind aber soll gesteinigt werden. 21:33 Ersatz bei Schaedigung fremden Viehs: 21,33-36 Wenn jemand einen Brunnen offen laesst oder einen Brunnen graebt, ohne ihn abzudecken, und es faellt ein Rind oder ein Esel hinein, 21:34 dann soll der Eigentuemer des Brunnens Ersatz leisten; er soll dem Eigentuemer des Tieres Geld zahlen, das verendete Tier aber gehoert ihm. 21:35 Wenn jemandes Rind das Rind eines anderen stoesst, so dass es eingeht, soll man das lebende Rind verkaufen und den Erloes aufteilen; auch das verendete Rind soll man aufteilen. 21:36 Wenn jedoch der Eigentuemer wusste, dass das Rind schon frueher stoessig war, aber trotzdem nicht darauf aufgepasst hat, soll er das Rind ersetzen, Rind fuer Rind, das verendete Rind aber gehoert ihm. 21:37 Ersatz bei Diebstahl: 21,37-22,3 Wenn einer ein Rind oder ein Schaf stiehlt und es schlachtet oder verkauft, soll er fuenf Stueck Grossvieh fuer das Rind oder vier Stueck Kleinvieh fuer das Schaf als Ersatz geben.