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       # taz.de -- Endlager in Gorleben: Gericht hält Möglichkeiten offen
       
       > Der Salzstock in Gorleben darf von Grundstückseignern weiterhin nicht
       > verändert werden. Damit bleibt der Ort als Endlagerstandort in der
       > Diskussion.
       
   IMG Bild: Im Gorlebener Salzstock soll weiterhin alles unverändert bleiben.
       
       LÜNEBURG dpa | In zwei Eilverfahren vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg
       haben Atomkraftgegner nicht verhindern können, dass Umweltministerin
       Barbara Hendricks (SPD) den Salzstock Gorleben für eine Nutzung als
       Atommüll-Endlager weiter offenhält. Das Gericht wies die Anträge als
       unzulässig und unbegründet ab, wie eine Sprecherin am Mittwoch mitteilte.
       (Az.: 2 B 18/15 und 2 B 17/15)
       
       Die Umweltorganisation Greenpeace und der Forstbesitzer Fried Graf von
       Bernstorff wollten klären lassen, ob eine sogenannte Veränderungssperre für
       unwirksam erklärt werden kann. Diese verbietet den Grundstückseigentümern,
       den Salzstock unterhalb von 50 Metern Tiefe zu verändern.
       
       In einer Verlängerung der Regelung sehen die Kläger eine Vorfestlegung auf
       Gorleben als möglichen Endlager-Standort. Die Bundesregierung hatte die
       Verordnung 2005 erlassen. Die Wirksamkeit endet am 17. August 2015.
       
       „Die Antragsteller haben auch nach Inkrafttreten der Änderungsverordnung
       die Möglichkeit, effektiven Rechtsschutz im Rahmen eines Klageverfahrens zu
       erlangen, ohne dass dies für sie mit unzumutbaren Nachteilen verbunden
       ist“, entschied die 2. Kammer am Mittwoch. Durch die Dauer eines
       Klageverfahrens entstünden den Antragstellern keine nicht wieder gut zu
       machenden Nachteile.
       
       Außerdem hätten die Kläger sonst auf ihren Grundstücken unumkehrbare
       Veränderungen vornehmen können, die die potenzielle Eignung des Salzstocks
       als Endlager oder dessen Einbeziehung in die Endlagersuche „endgültig
       vereiteln könnten“. Es sei mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung
       unvereinbar, endgültige, im Nachhinein nicht mehr korrigierbare
       Veränderungen zu ermöglichen.
       
       15 Apr 2015
       
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