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       # taz.de -- Kommentar Raucherurteil: Gegen den Gesundheitswahn
       
       > Der Bundesgerichtshof hat im Fall Adolfs vernünftig entschieden. Und der
       > Mieter darf sich nun füglich auf sein Gewohnheitsrecht berufen.
       
   IMG Bild: Qualmt weiter: Mieter Friedhelm Adolfs.
       
       Der Bundesgerichtshof hat nur zu entscheiden, ob ein anderes Gericht nach
       Abwägung aller Fakten geurteilt hat. Dass der Bundesgerichtshof nun
       entschied, einen Spruch des Düsseldorfer Landgerichts zu kassieren, musste
       erwartet werden.
       
       Die Landrichter hatten darüber zu entscheiden, ob einem Mieter die Wohnung
       gekündigt werden darf, weil er durch sein Rauchen andere Mieter belästigt.
       Karlsruhe nun wies den Rechtsstreit an die Kammer zurück, weil sie es bei
       dem Streit um Nikotinschwaden in Hausflur versäumt hat, einen Ortstermin
       anzuberaumen. Man könnte sagen: Der Bundesgerichtshof monierte, dass die
       Landrichter nur aus den Akten heraus der Räumungsklage zustimmten.
       
       Insofern ließe sich sagen: Sie hatten sich von der um sich greifenden
       Gesundheitsideologie mitreißen lassen – ohne das Deliktuelle dort in
       Augenschein zu nehmen, wo die strittige Handlung (Kettenrauchen, 15 Stück
       am Tag) sich abspielte. Soweit, so gut oder schlecht, je nach Auffassung
       zum Rauchen.
       
       ## Nicht die Gesundheit, nur die Belästigung ist zu beurteilen
       
       Erstaunlich ist allerdings, dass die Vertreter des Bundesgerichtshof
       tatsächlich das Recht auslegten und sich nicht grundsätzlich zu einem
       Spruch hinreißen ließen, demzufolge das Rauchen in Mietwohnungen
       grundsätzlich untersagt sein kann. Oder womöglich noch klärt, dass der
       Genuss von Zigaretten unweigerlich zu Mieterhöhungen führen könnte.
       
       Der Mieter jedenfalls, der aus seiner Wohnung nach Meinung seiner Nachbarn
       hinaus soll, kann sich füglich auf Gewohnheitsrecht berufen. Er wohnt
       schließlich schon seit vielen Jahren, länger als die meisten seiner
       Nachbarn, in dieser Wohnung.
       
       Wichtig ist unter dem Strich hauptsächlich, dass der Bundesgerichtshof die
       Moral der allumfassenden Gesundheitlichkeit nicht zur Verhandlung stellte.
       Es ging lediglich um die Treue zur Zahlung einer angemieteten Wohnung. Zu
       prüfen bleibt für eine andere Düsseldorfer Landgerichtskammer, ob der Qualm
       dieses Mannes wirklich belästigt oder nicht.
       
       Oder ob das nachbarliche Beschweren zum Üblichen zu zählen ist: Üblicher
       Hader und Zank von nur durch Wände getrennte Menschen – auszuhaltender
       Alltagsärger sozusagen, der unerträglich wurde in der Hoffnung, den Trumpf
       der Gesundheitsmoral ziehen zu können.
       
       19 Feb 2015
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Jan Feddersen
       
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