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       # taz.de -- EuGH zu Überwachungskameras: Datenschutz gilt auch für Privatleute
       
       > Eine Kamera darf nicht ohne Weiteres auf dem eigenen Grundstück genutzt
       > werden. Zumindest nicht, wenn sie über dieses hinausfilmt, befindet das
       > EuGH.
       
   IMG Bild: Muss mit den EU-Datenschutz-Richtlinien übereinstimmen: die Überwachung
       
       LUXEMBURG dpa | Auch Privatleute müssen den EU-Datenschutz beachten, wenn
       sie aus Furcht vor Kriminellen ihr Haus per Kamera überwachen. Sobald
       öffentlicher Grund wie etwa der Gehweg oder die Straße gefilmt werden,
       gelten strikte Vorschriften. Dies entschied am Donnerstag der Europäische
       Gerichtshof in Luxemburg.
       
       Auch in Deutschland betreiben immer mehr Hausbesitzer eigene Kameras, um
       Verbrecher abzuschrecken oder überführen zu können. Insgesamt gibt es nach
       Expertenschätzung in der Bundesrepublik bis zu eine Million
       Überwachungskameras.
       
       Die EuGH-Richter befassten sich mit einem Fall aus Tschechien. Dort hatte
       ein Mann nach mehreren Angriffen auf sein Haus seinen Eingang, die Straße
       davor und den Eingang des gegenüberliegenden Hauses gefilmt. Bei der
       nächsten Attacke erfasste er so tatsächlich zwei Verdächtige, die laut
       Video bei ihm eine Scheibe zerschossen.
       
       Einer der Gefilmten zweifelte jedoch die Rechtmäßigkeit der Überwachung der
       Straße vor dem Wohnhaus an. Tschechische Datenschützer gaben ihm Recht und
       verhängten gegen den Betreiber der Kamera ein Bußgeld. Der zog dagegen vor
       Gericht.
       
       ## Öffentlicher Raum ist kein Eigentum
       
       Konkret ging es vor dem EuGH um die Frage, ob der Mann sich beim Schutz
       seines Eigentums und seiner Gesundheit auf eine Ausnahme in der
       EU-Datenschutzrichtlinie für „ausschließlich persönliche oder familiäre
       Tätigkeiten“ berufen kann. Die Richter sagten „nein“: Diese Ausnahme sei
       „eng auszulegen“ und gelte nicht, wenn öffentlicher Raum gefilmt werde.
       
       Damit greift grundsätzlich der europäische Datenschutz, und das heißt: Es
       müssen viele Regeln beachtet werden. Grundsätzlich ist die „Verarbeitung
       personenbezogener Daten“ nur erlaubt, „wenn die betroffene Person ihre
       Einwilligung gegeben hat“, wie das Gericht unterstreicht. Das von einer
       Kamera aufgezeichnete Bild falle darunter.
       
       ## „Orientierungshilfe“ für private Überwachung
       
       Allerdings, auch darauf weist der EuGH hin, gibt es Ausnahmen: Die
       Datenverarbeitung dürfe, „dann ohne die Einwilligung der betroffenen Person
       erfolgen, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses des für
       die Verarbeitung Verantwortlichen erforderlich ist“. Um Erlaubnis fragen
       muss man dem Richterspruch zufolge auch nicht, wenn dies „unmöglich ist
       oder unverhältnismäßigen Aufwand erfordert“. Und die EU-Mitgliedstaaten
       dürften eigene Regeln erlassen, wenn es um die Verhütung oder Aufklärung
       von Straftaten gehe.
       
       In Deutschland gilt das Bundesdatenschutzgesetz, das die EU-Richtlinie von
       1995 ausgestaltet. Die Grundsätze sind die gleichen. Die deutschen
       Datenschutzbeauftragten haben eine „Orientierungshilfe“ veröffentlicht, die
       genau auflistet, was Hausbesitzer alles beachten müssen, bevor sie eine
       Kamera anschrauben.
       
       11 Dec 2014
       
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