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       # taz.de -- Chefarzt nach Wiederheirat gekündigt: Katholische Unsitte bleibt erlaubt
       
       > Eine katholische Kirche kündigte einem Arzt, weil dieser erneut
       > geheiratet hatte. Nun urteilte das Verfassungsgericht: Das war in
       > Ordnung.
       
   IMG Bild: Viel kompetenter: Diese Arztfaust war nur einmal verheiratet
       
       KARLSRUHE afp | Das Bundesverfassungsgericht hat das Recht der katholischen
       Kirche auf Kündigung von Mitarbeitern bestätigt, die sich nicht an die
       kirchliche Sittenlehre halten. Mit dem am Donnerstag in Karlsruhe
       veröffentlichten Beschluss wurde ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG)
       für unwirksam erklärt, das die Kündigung eines wiederverheirateten
       Chefarztes an einer katholisch orientierten Klinik aufgehoben hatte. Der
       Fall wurde ans BAG zurückverwiesen, weil die Erfurter Richter „die
       Bedeutung und Tragweite des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts“ verkannt
       hätten. (AZ. 2 BvR 661/12)
       
       Im Streit zwischen den kirchlichen Belangen und dem Kündigungsschutz von
       Beschäftigten sei dem Selbstverständnis der Kirche „ein besonderes Gewicht
       beizumessen“, heißt es in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts.
       
       Der Arzt arbeitete in einer katholischen Klinik in Nordrhein-Westfalen.
       Seine erste Ehefrau ließ sich von ihm scheiden. Zwei Jahre lebte er
       unverheiratet mit einer neuen Partnerin zusammen, ehe er diese 2008
       standesamtlich heiratete. Als die Klinik davon erfuhr, wurde der Mann
       entlassen.
       
       Das BAG hob diese Kündigung Anfang September mit der Begründung auf, die
       Wiederheirat des Arztes gehöre zu dem grundrechtlich geschützten „innersten
       Bezirk seines Privatlebens“. Dies wiege in dem Einzelfall schwerer als die
       Rechte der Kirche.
       
       ## „Grundordnung der Kirche“
       
       Dabei verkannten die Erfurter Richter dem Karlsruher Beschluss zufolge aber
       die besondere Bedeutung des Sakraments der Ehe. Für das katholische
       Glaubensverständnis handele es sich dabei um ein „zentrales Dogma der
       Unauflöslichkeit des gültig geschlossenen Ehebandes zu Lebzeiten“. Die
       Kirche wolle deshalb ein „Leben in kirchlich ungültiger Ehe“ sanktionieren.
       
       Über dieses kirchliche Selbstverständnis dürfen sich staatliche Gerichte
       laut Bundesverfassungsgericht nicht hinwegsetzen, solange es nicht in
       grundlegendem Widerspruch zu Grundrechten der Betroffenen steht. Selbst
       nach der Europäischen Menschenrechtskonvention seien Kirchen befugt, ihren
       Arbeitnehmern „ein gewisses Maß an Loyalität“ abzuverlangen.
       
       Das BAG kann den Arzt aber gleichwohl noch vor einer endgültigen Kündigung
       bewahren. Den Weg dahin zeigten die Verfassungshüter auf: In dem
       Arbeitsvertrag habe das Krankenhaus keine Unterschiede gemacht zwischen
       einem Verstoß gegen das Sakrament der Ehe und dem Verbot des Lebens in
       nichtehelicher Gemeinschaft. Damit sei der Arbeitgeber von der Grundordnung
       der Kirche abgewichen und habe damit womöglich das „Vertrauen“ des Arztes
       ausgelöst, er könne auch nach der Wiederheirat weiter im Krankenhaus
       beschäftigt bleiben.
       
       20 Nov 2014
       
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