URI: 
       # taz.de -- Auktionen auf Ebay: Schnäppchenjäger sind im Recht
       
       > Ein Ebay-Nutzer bot einen Euro für ein Auto – und kann auf mehrere
       > tausend Euro Schadenersatz hoffen. Der Abbruch einer Auktion war nicht
       > rechtens, entschied das BGH.
       
   IMG Bild: Wer eine Auktion startet, sollte sie auch zu Ende führen.
       
       KARLSRUHE dpa | Wer eine laufende Internetauktion vorzeitig abbricht, muss
       unter Umständen Schadenersatz zahlen. Das ergibt sich aus einem Urteil des
       Bundesgerichtshofs (BGH). Die BGH-Richter gaben im Streit um ein
       zurückgezogenes Auto-Angebot auf der Online-Auktionsplattform Ebay am
       Mittwoch dem Bieter recht.
       
       Wegen der unrechtmäßig abgebrochenen Versteigerung hat der Bieter danach
       Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verkäufer. Wie hoch dieser ausfällt,
       muss nach Angeben des Käufer-Anwalts aber erst noch ermittelt werden. In
       den Vorinstanzen war der Wert des Fahrzeugs auf 5.250 Euro beziffert
       worden.
       
       Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen im Mai 2012 auf der
       Plattform angeboten. Als Mindestgebot setzte er einen Euro fest. Einige
       Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4.200 Euro verkaufen
       und zog sein Internet-Angebot zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der
       Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten – das bis dahin
       höchste Gebot. Der Bieter wollte daraufhin Schadenersatz in Höhe des Wertes
       des Wagens. Er klagte und bekam in den Vorinstanzen recht. Er habe den
       Wagen wirksam für einen Euro erworben, urteilte zuletzt das Thüringer
       Oberlandesgericht in Jena.
       
       Dieses Urteil bestätigte der BGH am Mittwoch. Der Kaufvertrag ist in den
       Augen der Richter wirksam zustande gekommen. Der Vertrag sei nicht
       sittenwidrig, hieß es. Es mache gerade den Reiz einer Internetauktion aus,
       dass man dort „Schnäppchen“ machen könne. Der Verkäufer habe andererseits
       ja auch die Chance, seine Waren teurer zu verkaufen als gedacht.
       
       In der Verhandlung am Mittwochvormittag war von den Richter nicht in Frage
       gestellt worden, dass die Verkaufsangebote auf einer Internetversteigerung
       nur in ganz bestimmten Fällen zurückgezogen werden dürfen. Laut den
       Bedingungen von Ebay gehört ein anderweitiger Verkauf wie im vorliegenden
       Fall nicht dazu.
       
       Daher sah Ebay vom Urteil des Bundesgerichtshofs seine bisherige
       Geschäftspraxis ausdrücklich bestätigt. „Die Entscheidung des
       Bundesgerichtshofs ist nicht überraschend“, erklärte das Unternehmen.
       „Grundsätzlich gilt: Wenn man einen Artikel bei Ebay zum Verkauf einstellt,
       erklärt man sich verbindlich zum Abschluss eines Vertrags bereit.“ Ebay
       informiere über die Voraussetzungen für einen berechtigten Abbruch einer
       Auktion „sehr deutlich – auch in dem Moment, in dem der Verkäufer den
       Abbruch vornimmt“.
       
       12 Nov 2014
       
       ## TAGS
       
   DIR Ebay
   DIR Auktion
   DIR Bundesgerichtshof
   DIR Versteigerung
   DIR Online-Shopping
   DIR Online-Shopping
       
       ## ARTIKEL ZUM THEMA
       
   DIR Online-Geldbörsen: Ebay und Paypal trennen sich
       
       Der Bezahldienst Paypal soll 2015 als eigenständiges Unternehmen an die
       Börse gehen. Die Abspaltung von Ebay soll strategische Vorteile bringen.
       
   DIR Amazon-Konkurrent Alibaba: Ein chinesisches Börsenmärchen
       
       Der Börsengang des chinesischen Online-Händlers Alibaba stellt einen
       furiosen Erfolg dar. Das 231 Milliarden Dollar schwere Unternehmen
       expandiert weiter.