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       # taz.de -- Werbung für Terrororganisationen: Muss Sympathie strafbar sein?
       
       > Politiker der Großen Koalition wollen eine rot-grüne Liberalisierung
       > rückgängig machen. Es geht um Werbung für Terrororganisationen.
       
   IMG Bild: Wäre in Deutschland verboten: IS-Flagge in einer Moschee in Mossul, Irak
       
       BERLIN taz | In der Großen Koalition gibt es ernsthafte Überlegungen, die
       Sympathiewerbung für Terrorgruppen wieder zu bestrafen. Rot-Grün hatte dies
       2002 abgeschafft.
       
       Vorige Woche diskutierten die Innenpolitiker der Großen Koalition über
       Maßnahmen gegen den Terror des Islamischen Staats (IS). Es ging dabei vor
       allem um die Frage, wie man die Aus- und Wiedereinreise kampfbereiter
       IS-Anhänger verhindern kann. Dazu kam ein strafrechtliches Projekt: Die
       Sympathiewerbung für terroristische Vereinigungen soll wieder strafbar
       werden.
       
       Der Vorschlag kam zwar vor allem von Unionsabgeordneten wie Armin Schuster.
       Doch auch SPD-Innenpolitiker wie Eva Högl halten den Vorschlag für
       „grundsätzlich konsensfähig“. Eine erste Prüfung soll bis kommenden Montag
       abgeschlossen sein.
       
       Konkret geht es um Paragraf 129a im Strafgesetzbuch, der 1976 als Mittel
       gegen die RAF eingeführt wurde. Er stellte die Mitgliedschaft,
       Unterstützung und Werbung für terroristische Vereinigungen unter Strafe.
       Damit sollten Handlungen im Vorfeld konkreter Terrorakte bestraft und
       polizeiliche Ermittlungen erleichtert werden.
       
       Als strafbar galt es nun schon, wenn Sympathisanten „RAF“ an eine Hauswand
       sprühten. Die Strafbarkeit der bloßen „Werbung“ ging aber auch vielen
       Liberalen zu weit, und die Rechtsprechung wurde mit Blick auf die
       Meinungsfreiheit immer zögerlicher.
       
       Dann kamen die Al-Qaida-Anschläge von New York und Washington. Als Reaktion
       wurde 2002 das Strafrecht um Paragraf 129b ergänzt, der nun auch
       „ausländische“ terroristische Vereinigungen erfasste. Im Gegenzug wurde
       Paragraf 129a von Rot-Grün leicht liberalisiert. Die reine Sympathiewerbung
       wird seither nicht mehr als Terrorismus bestraft, nur noch das Werben um
       neue Mitglieder und Unterstützer.
       
       ## Maas warnt vor „reinem Aktivismus“
       
       Selbst Rainer Griesbaum, damals oberster Terrorjäger der
       Bundesanwaltschaft, begrüßte die Reform [1][2009 im taz-Interview]: „Das
       war eine gute Entscheidung des Bundestags.“ Es mache keinen Sinn, „dieses
       ganze diffuse Umfeld in die Terrorbekämpfung einzubeziehen.“ Dies
       überfordere das Strafrecht.
       
       Besonders wirkungsvolle Propaganda-Aktionen sind aber auch heute noch als
       „Unterstützung“ einer terroristischen Vereinigung strafbar, etwa das
       Verschicken von Enthauptungsvideos.
       
       Inzwischen ist selbst das Zeigen von IS-Fahnen verboten, nachdem
       Innenminister de Maizière (CDU) vor zwei Wochen ein vereinsrechtliches
       Betätigungsverbot gegen den IS ausgesprochen hat. Für das Strafrecht ist in
       der Bundesregierung Justizminister Heiko Maas (SPD) zuständig. Am
       Wochenende warnte er vor „purem Aktionismus“.
       
       30 Sep 2014
       
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