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       # taz.de -- Klage gegen Bewertungssite abgewiesen: Ärzte dürfen benotet werden
       
       > Ein Arzt wollte, dass alle Einträge über ihn auf einem Bewertungsportal
       > gelöscht werden. Der BGH wies die Klage zurück, weil seine Privatsphäre
       > nicht betroffen war.
       
   IMG Bild: Bei der Arbeit sind Ärzte nicht privat, argumentierte der BGH.
       
       KARLSRUHE rtr | Der Bundesgerichtshof hat das Recht auf freien
       Meinungsaustausch im Internet gestärkt. Ärzte müssen sich anonyme
       Bewertungen in einem Internetportal gefallen lassen, solange diese keine
       Falschbehauptungen oder Schmähkritik enthalten, entschieden die Karlsruher
       Richter am Dienstag.
       
       Im vorliegenden Fall wies der BGH die Klage eines niedergelassenen
       Frauenarztes zurück, der die Löschung seines kompletten Profils in einem
       Online-Bewertungsportal verlangt hatte. Die Richter entschieden, dass der
       Persönlichkeitsschutz des Arztes und dessen Recht auf Selbstbestimmung von
       Informationen hinter das Recht auf Kommunikationsfreiheit zurücktreten
       müssten.
       
       Der BGH bestätigte damit ein Urteil des Landgerichts München. (Az: BGH VI
       ZR 358/13) Auf dem Ärztebewertungsportal können Nutzer kostenlos
       Informationen über Mediziner abrufen wie etwa deren Fachrichtung,
       Praxisanschrift, Kontaktdaten und Sprechzeiten, sie können aber auch
       anonyme Bewertungen des Arztes durch andere Portalnutzer lesen.
       
       Möglich sind Kommentare ebenso wie die Vergabe der Noten 1 bis 6. Über den
       Gynäkologen aus München wurden 2012 drei anonyme Bewertungen abgegeben:
       „Toller Arzt – sehr empfehlenswert“, „Na ja“ sowie „Kompetenter, netter
       Arzt, sehr zu empfehlen!“ Der freiberufliche Mediziner klagte auf Löschung
       seiner gesamten Daten und Bewertungen auf der Website, weil er seine
       Persönlichkeitsrechte verletzt sah.
       
       In der mündlichen Verhandlung hatte der Vorsitzende Richter Gregor Galke
       den Ausgang des Verfahrens bereits angedeutet. Hier sei der Bereich der
       „Sozialsphäre“ betroffen, der allein das berufliche Wirken des Arztes
       betreffe. Darin stehe er im freien Wettbewerb. Zudem gebe es ein
       öffentliches Interesse an Bewertungs-Foren im Internet. Nur unwahre
       Tatsachenbehauptungen oder stigmatisierende Äußerungen müsse der Arzt in
       seinem Bewertungsprofil grundsätzlich nicht hinnehmen. Dies sei hier aber
       nicht der Fall.
       
       23 Sep 2014
       
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