# taz.de -- Waffenlieferungen in den Irak: Wenn der Zweck die Mittel heiligt
> Die Bundesregierung will Waffen in Bürgerkriegsgebiete liefern. Dazu muss
> sie Rüstungsexport-Grundsätze sehr kreativ auslegen.
IMG Bild: Ursula von der Leyen und Frank-Walter Steinmeier erläutern den Plan zur Waffenlieferung.
FREIBURG taz | Versucht die Bundesregierung, ihre eigenen Richtlinien für
Rüstungsexporte zu umgehen, indem sie den Kurden im Irak ausschließlich
Waffen aus Bundeswehrbeständen zur Verfügung stellt? Diesen Verdacht
nährten Äußerungen des Verteidigungsministeriums in der
Regierungspressekonferenz am Mittwoch. „Wenn nicht verkauft wird, wenn
sozusagen eine Länderabgabe stattfindet, ist das eine andere Kategorie“, so
ein Ministeriumssprecher.
Grundsätzlich gilt: Wenn private Unternehmen Rüstungsgüter exportieren,
benötigen sie eine Regierungsgenehmigung. Das sieht das
Kriegswaffenkontrollgesetz (KWGK) vor. So soll verhindert werden, dass
deutsche Waffen aus bloßem Gewinnstreben in Konfliktgebiete geliefert
werden. Nach welchen Kriterien Exporte genehmigt werden, hat Berlin im Jahr
2000 in relativ strengen „politischen Grundsätzen“ festgehalten.
Doch für Lieferungen der Bundeswehr gilt diese Genehmigungspflicht nicht.
Da hat das Verteidigungsministerium recht. Allerdings ist auch bei
Kriegswaffen eine zweite Genehmigung nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG)
erforderlich.
Diese sonst bedeutungslose Formalie führt nun dazu, dass die
Rüstungsexportrichtlinien auch bei Bundeswehr-Exporten anwendbar sind.
Sonstige Rüstungsgüter wie Nachtsichtgeräte und Schutzwesten werden ohnehin
nur nach AWG genehmigt.
## Selbstverteidigung und eigene Interessen
Die Bundesregierung will sich also nicht vor ihren eigenen Grundsätzen
drücken. Sie muss sie aber sehr kreativ auslegen. Denn eigentlich sind
Waffenlieferungen in Bürgerkriegsgebiete nicht genehmigungsfähig. In
Staaten, die nicht der EU, der Nato oder der OECD angehören, dürfen
Kriegswaffen nur exportiert werden, wenn außen- und sicherheitspolitische
Interessen Deutschlands dafür sprechen.
Doch auch dann soll eine Genehmigung ausgeschlossen sein, wenn die innere
Lage des Landes dem entgegensteht. Als Beispiel werden ausdrücklich
„bewaffnete interne Auseinandersetzungen“ genannt. An anderer Stelle heißt
es, dass die Lieferung von Kriegswaffen nicht genehmigt wird, wenn das
Zielland „in bewaffnete Auseinandersetzungen verwickelt“ ist, es sei denn,
es handelt sich um einen Fall der Selbstverteidigung.
Die Regierung ist nun offensichtlich der Meinung, dass die „innere Lage“
des Iraks trotz der Kämpfe einer Waffenlieferung nicht entgegensteht. Man
will einen „kriegerischen grenzüberschreitenden Flächenbrand im ganzen
Mittleren Osten“ verhindern, so Regierungssprecher Steffen Seibert. Der
Zweck heiligt also die Mittel. Die Rüstungsexport-Richtlinien sind ohnehin
nicht einklagbar.
21 Aug 2014
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DIR Christian Rath
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