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       # taz.de -- Rechtlicher Hintergrund bei Waffenexport: Nur zur Selbstverteidigung
       
       > Verstößt die Regierung mit ihrer Waffenhilfe gegen eigene Grundsätze?
       > Exporte an Nicht-Nato-Staaten sind nur eingeschränkt genehmigungsfähig.
       
   IMG Bild: Panzerabwehrwaffe Milan: In Deutschland gibt es strenge Restriktionen für Ausfuhren in Staaten, die weder der EU noch der Nato angehören.
       
       Verstoßen Waffenlieferungen an kurdische Peschmerga gegen deutsche Gesetze? 
       
       Der Export von Kriegswaffen (etwa Panzer und Gewehre) muss laut
       Kriegswaffenkontrollgesetz von der Bundesregierung genehmigt werden. „Die
       Genehmigung ist zu versagen, wenn die Gefahr besteht, dass die Kriegswaffen
       bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg,
       verwendet werden“, heißt es im Gesetz. Deutlicher wird das Gesetz nicht.
       
       Der Export sonstiger Rüstungsgüter (etwa Schutzwesten, gepanzerte
       Truppentransporter) muss laut Außenwirtschaftsgesetz ebenfalls genehmigt
       werden. Zuständig hierfür ist das Bundesamt für Wirtschaft und
       Ausfuhrkontrolle (Bafa) in Eschborn, das in politisch sensiblen Fällen
       Weisungen von der Bundesregierung bekommt.
       
       Verstoßen solche Waffenlieferungen gegen deutsche Grundsätze zum
       Rüstungsexport? 
       
       Da die Gesetze vage sind, spielen die „Politischen Grundsätze der
       Bundesregierung für den Export von Kriegswaffen und sonstigen
       Rüstungsgütern“ eine große Rolle. Sie binden die Regierung und das Bafa,
       können aber nicht gerichtlich eingeklagt werden.
       
       Dort gibt es strenge Restriktionen für Ausfuhren in Staaten, die weder der
       EU noch der Nato angehören. Danach kommen Genehmigungen „nicht in Betracht,
       wenn die innere Lage des betreffenden Landes dem entgegensteht, z. B. bei
       bewaffneten internen Auseinandersetzungen“. Auch Lieferungen an Länder, die
       „sich in bewaffneten äußeren Konflikten befinden“, scheiden grundsätzlich
       aus – es sei denn, es liegt ein Fall der Selbstverteidigung nach der
       UN-Charta vor.
       
       Eine Genehmigung von Waffenlieferung an die kurdischen Peschmerga wäre also
       nur dann genehmigungsfähig, wenn man die Attacken der IS-Milizen als
       Angriff von außen einstuft.
       
       Muss der Bundestag solchen Genehmigungen zustimmen? 
       
       Gesetzlich ist das bisher nicht vorgesehen.
       
       Verstoßen diese Waffenlieferungen gegen das EU-Waffenembargo? 
       
       Waffenlieferungen in den Irak sind seit Jahren grundsätzlich verboten. Ein
       entsprechender EU-Beschluss ist in der deutschen Außenwirtschaftsverordnung
       umgesetzt. Waffenlieferungen können danach aber ausnahmsweise genehmigt
       werden, wenn sie „von der Regierung Iraks“ für Zwecke der Terrorbekämpfung
       benötigt werden. Die Zentralregierung in Bagdad müsste der Lieferung an die
       Peschmerga also zustimmen.
       
       21 Aug 2014
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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