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       # taz.de -- Urteil über „Dashcams“ im Auto: Autokamera verletzt Datenschutz
       
       > Ein Autofahrer spielt den Hilfssheriff und zeigt ständig Verkehrsverstöße
       > an. Laut Gericht darf er nun dabei keine Dashcam mehr einsetzen.
       
   IMG Bild: Filmen aus der Autofahrerperspektive: Dashcam.
       
       FREIBURG taz | Wer zu Beweiszwecken eine Kamera in seinem Fahrzeug
       installiert und das Verkehrsgeschehen filmt, verstößt gegen den
       Datenschutz. Das erklärte das Verwaltungsgericht Ansbach am Dienstag in
       einem Präzedenzfall. Aus formalen Gründen gewann der Autofahrer allerdings
       den Prozess.
       
       Ausgelöst wurde das Verfahren durch einen fränkischen Rechtsanwalt, der in
       seinem Fahrzeug eine so genannte Dashcam (Dashboard = Armaturenbrett)
       installiert hatte. Schon 22 Mal hatte er bei der Polizei andere
       Verkehrsteilnehmer wegen Fehlverhaltens angezeigt und dabei mehrfach
       Aufnahmen seiner Dashcam als Beweis vorgelegt.
       
       Die Polizei fragte beim Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht nach,
       ob der Anwalt hier überhaupt legal handelt. Daraufhin untersagte das Amt
       dem Autofahrer den Einsatz seiner Dashcam und forderte ihn zur Löschung
       bisheriger Aufnahmen auf.
       
       Das Landesamt handelte hier nicht im Alleingang. Vielmehr haben sich im
       März die Datenschutzbehörden bundesweit darauf verständigt, dass der
       Einsatz von Dashcams zu Beweiszwecken gegen das Gesetz verstößt. "Nur wer
       die Aufnahmen ausschließlich zum privaten Betrachten macht, handelt legal",
       betonte Thomas Kranig, der Leiter des Landesamts. Gegen diese Verfügung
       klagte der fränkische Rechtsanwalt. Er wollte auch weiterhin das
       Verkehrsgeschehen filmen, um bei Bedarf der Polizei Beweise vorlegen zu
       können.
       
       ## Persönlichkeitsrecht von Passanten überwiegt
       
       Das Verwaltungsgericht Ansbach hält Dashcam-Aufnahmen, die später
       weitergegeben oder veröffentlcht werden sollen, jedoch generell für
       rechtswidrig. Die nach dem Bundesdatenschutzgesetz erforderliche Abwägung
       ergebe, dass das Persönlichkeitsrecht der Passanten, die von den Aufnahmen
       betroffenen sind, überwiege. Das Gesetz lasse grundsätzlich heimliche
       Aufnahmen von unbeteiligten Dritten nicht zu. "Es würde dem Autofahrer aber
       auch nichts nutzen, wenn er ein Schild 'Achtung Videoüberwachung' auf seine
       Windschutzscheibe klebt", stellte der Pressesprecher des Gerichts, Peter
       Burgdorf, klar.
       
       Dennoch hat der Autofahrer den Prozess in erster Instanz gewonnen. Denn das
       Datenschutzamt hatte formale Fehler gemacht. Unter anderem sei das
       Kameraverbot zu unbestimmt gewesen. Entweder hätte der genaue Typ der
       Kamera angegeben werden müssen oder das Verbot hätte sich auf jede Kamera
       im Fahrzeug erstrecken müssen.
       
       Das Verwaltungsgericht ließ Berufung zu. Da der Autofahrer formal gewonnen
       hat, kann aber nur das Landesamt Berufung einlegen. Dessen Chef Thomas
       Kranig, will zunächst das schriftliche Urteil prüfen.
       
       Sollte das Urteil bestehen bleiben, sind Vollzugsprobleme programmiert,
       denn Dashcams sind weit verbreitet. Künftig wird wohl jeder Dashcam-Nutzer
       behaupten, er filme nur Straßenimpressionen zum persönlichen Gebrauch. Doch
       Datenschützer Kranig geht es um ein Signal. "Die Leute sollen wissen, dass
       hier grundsätzlich Persönlichkeitsrechte verletzt werden" Ihn ärgert vor
       allem, dass Dashcam-Aufnahmen regelmäßig auf Youtube veröffentlicht werden.
       
       12 Aug 2014
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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