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       # taz.de -- Urteil zur Vergnügungssteuer: Tantra ist Sex
       
       > „Ganzheitliches Wohlbefinden“ oder „Gelegenheit zu sexuellen
       > Vergnügungen“? Ein Gericht entscheidet: Für Tantra-Massagen ist
       > Vergnügungssteuer fällig.
       
   IMG Bild: Tantra-Massage: eine „sinnliche Reise“.
       
       MANNHEIM dpa | Für eine Tantra-Ganzkörpermassage muss Vergnügungssteuer
       gezahlt werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg
       entschied in einem am Montag in Mannheim veröffentlichten Urteil im Fall
       eines Stuttgarter Massagestudios, dass die Steuer in einem solchen Fall
       rechtmäßig sei. Die Inhaberin des Studios scheiterte damit mit ihrer
       Berufung gegen ein bundesweit beachtetes Urteil des Verwaltungsgerichts
       Stuttgart. (Az. 2 S 3/14)
       
       Die Stadt Stuttgart hatte von der Inhaberin des Studios Vergnügungssteuer
       verlangt und dies laut Gericht damit begründet, dass sie mit dem Angebot
       einer Tantra-Ganzkörpermassage unter Einbeziehung des Intimbereichs im
       Sinne der Steuersatzung „gezielt Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen“
       einräume.
       
       Die Studiobetreiberin machte dagegen geltend, Hauptzweck der Massage sei
       nicht das sexuelle Vergnügen, sondern das „ganzheitliche Wohlbefinden und
       eine ganzheitliche Selbsterfahrung im Sinne der tantrischen
       Erkenntnislehre“. Das Verwaltungsgericht Stuttgart wies ihre Klage im
       vergangenen November ab. Vor dem VGH scheiterte die Betreiberin nun mit
       ihrer Berufung.
       
       Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass die
       Vergnügungssteuersatzung der Stadt Stuttgart entgegen der Ansicht der
       Klägerin nicht auf Einrichtungen mit Bezug zum Rotlichtmilieu beschränkt
       sei. Eine Tantra-Massage unter Einbeziehung des Intimbereichs biete „bei
       objektiver Betrachtungsweise eine Zerstreuung und Entspannung mit
       erotischem Bezug“. Hieran könne bei der Werbung des Studios, aber auch der
       Grundsätze des Tantramassagen-Verbandes „nicht ernstlich gezweifelt
       werden“.
       
       Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der VGH ließ die Revision zwar
       nicht zu. Die Entscheidung kann aber binnen eines Monats durch Beschwere
       beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.
       
       21 Jul 2014
       
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