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       # taz.de -- EuGH stärkt Schutz für Flüchtlinge: Keine Abschiebung in die Willkür
       
       > Der EuGH hat macht es Flüchtlingen leichter, Schutz in Europa zu finden.
       > Nicht um die Konfliktintensität gehe es, sondern darum, ob Rückkehrer
       > gefährdet seien.
       
   IMG Bild: Ankommende Flüchtlinge, unter anderem aus Guinea, bei Teneriffa (Archivbild).
       
       LUXEMBURG afp | Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Regeln für die
       Aufnahme von Menschen konkretisiert, die ihre Heimat wegen gewaltsamer
       Konflikte verlassen haben.
       
       Solche „innerstaatlichen bewaffneten Konflikte“ lägen bereits dann vor,
       wenn reguläre Streitkräfte eines Staates „auf eine bewaffnete Gruppe
       treffen“ oder sich solche Gruppen bekämpfen, entschied der EuGH in einem am
       Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Urteil. Demnach ist allein die
       individuelle Bedrohung und nicht die Intensität der Konflikte
       entscheidender Maßstab für die Gewährung des Schutzes für Flüchtlinge.
       ([1][Az. C-285/12])
       
       Das Gericht stärkte damit den Schutz von Menschen, die zwar nicht als
       Flüchtlinge anerkannt werden können, die laut Urteil aber „stichhaltige
       Gründe“ dafür vorbringen, dass ihr Leben in ihrem Herkunftsstaat wegen
       eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts bedroht ist.
       
       Dieser sogenannte subsidiäre Schutz muss dem Gerichtshof zufolge dann
       gewährt werden, wenn die „willkürliche Gewalt“ so groß ist, dass dem
       Flüchtling „allein durch seine Anwesenheit im betreffenden Gebiet“ eine
       ernsthafte Gefahr droht.
       
       Der EuGH führte dazu nun aus, dass das Völkerrecht solch einen Begriff
       nicht kennt und dort auch keine Regelung des subsidiären Schutzes
       vorgesehen ist. Das Gericht habe deshalb die Voraussetzungen für solch
       einen Schutz selbst bestimmen können.
       
       Die Entscheidung erging im Fall eines Mannes aus dem westafrikanischen
       Guinea, der 2008 in Belgien einen Antrag auf internationalen Schutz
       gestellt hatte. Dies war ihm mit der Begründung verweigert worden, weil die
       Behörde in Guinea keinen „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ im Sinne
       des humanitären Völkerrechts sah. Diese Beurteilung ist nach dem neuen
       Urteil nicht mehr relevant. Stattdessen muss beurteilt werden, ob der Mann
       bei einer Rückkehr gefährdet wäre.
       
       30 Jan 2014
       
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