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       # taz.de -- Entschädigung für Nato-Luftangriff: Serbische Opfer gehen leer aus
       
       > Das Verfassungsgericht lehnt den Schadenersatz-Anspruch im
       > Nato-Luftangriff auf die Brücke von Varvarin ab. Es erleichtert aber
       > künftige Klagen.
       
   IMG Bild: Bei den Nato-Luftangriffen auf die Brücke von Varvarin kamen 13 Menschen ums Leben.
       
       FREIBURG taz | Die Bundesrepublik muss keinen Schadenersatz an Opfer und
       Hinterbliebene eines möglicherweise rechtswidrigen Nato-Angriffs im
       Kosovokrieg bezahlen. Das Bundesverfassungsgericht lehnte entsprechende
       Ansprüche ab, erleichterte allerdings zukünftige Klagen.
       
       Geklagt hatten 35 serbische Staatsangehörige, die bei einem
       Nato-Luftangriff am 30. Mai 1999 verletzt wurden oder Verwandte verloren.
       Zwei Nato-Kampfflugzeuge hatten damals die Brücke in dem
       4.000-Einwohner-Städtchen Varvarin südlich von Belgrad bombardiert.
       
       Zunächst stürzten unter anderem drei Mädchen in den Tod. Bei einem zweiten
       Angriff erwischten die Granaten Menschen, die helfen wollten. Bilanz: 10
       tote Zivilisten, 17 Schwerverletzte.
       
       Dabei lag die Brücke weitab vom Kriegsgeschehen und war militärisch völlig
       unbedeutend. Die deutsche Luftwaffe war an dem Angriff zwar nicht
       beteiligt, die Zielplanung hätten die Nato-Staaten aber gemeinschaftlich zu
       verantworten. Wegen der Unterstützung durch die deutsche Friedensbewegung
       hatte man in Deutschland geklagt.
       
       ## Nur Staaten können Reparationen verlangen
       
       Das Amtsgericht Bonn, das Oberlandesgericht Köln und der Bundesgerichtshof
       verneinten einen Anspruch auf Schadenersatz. Dagegen hatte nun auch eine
       mit drei Richtern besetzte Kammer des Bundesverfassungsgerichts keine
       Bedenken.
       
       So gebe es nach wie vor keine völkerrechtlich legitimierten
       Schadensansprüche von Einzelpersonen. Nur Staaten könnten Reparationen von
       anderen Staaten verlangen.
       
       Offen ließen die Verfassungsrichter, ob die Opfer von rechtswidrigen
       deutschen Kriegshandlungen nach Amtshaftungsrecht Schadenersatz verlangen
       können. Da deutsche Stellen von der konkreten Angriffsplanung jedoch keine
       Kenntnis hatten, komme eine rechtliche Verantwortlichkeit schon gar nicht
       in Frage, so die Verfassungsrichter.
       
       Die Richter erleichterten aber künftige Klagen. So habe die Regierung bei
       der Zielplanung eines Angriffs keinen Beurteilungsspielraum. Eine
       gerichtliche Prüfung sei also grundsätzlich möglich. Außerdem müsse die
       deutsche Regierung beweisen, dass sie von der konkreten Zielplanung der
       Nato keine Kenntnis hatte, bei Vorgängen innerhalb der Nato bestehe eine
       Beweislastumkehr. Im konkreten Fall nützte dies den Klägern nun allerdings
       auch nichts.
       
       3 Sep 2013
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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   DIR UN-Tribunal Ex-Jugoslawien
       
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