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       # taz.de -- Strafrechtler über Transplantationsskandal: „Kein normaler Fall von Tötung“
       
       > Der in Göttingen wegen versuchten Totschlags angeklagte
       > Transplantationschirurg dürfte rechtlich schwer zu belangen sein, meint
       > Strafrechtler Bijan Fateh-Moghadam.
       
   IMG Bild: „Die Politik verkauft der Öffentlichkeit das Märchen, die Organverteilung erfolge in Deutschland nach medizinischen Kriterien.“
       
       Am Montag beginnt vor dem Landgericht Göttingen die strafrechtliche
       Aufarbeitung eines der größten deutschen Medizinskandale: An vier
       Transplantations-Kliniken sollen Ärzte zwischen 2007 und 2012 teilweise
       systematisch Patientendaten verfälscht haben, um die Vergabe
       lebensrettender, aber sehr knapper Spenderlebern zu beeinflussen. 
       
       Die Muster der Manipulationen ähneln sich, egal, ob sie an den
       Universitätskliniken Göttingen, Regensburg, München oder Leipzig
       stattfanden: Mal wurden Laborwerte vertauscht, verändert oder falsch an die
       zentrale Organvergabestelle Eurotransplant übermittelt, mal Dialysen
       angegeben, die tatsächlich gar nicht stattgefunden hatten. Immer ging es
       darum, die eigenen Patienten kränker erscheinen zu lassen, als sie in
       Wirklichkeit waren, und somit ihre Chancen auf eine Spenderleber zu erhöhen
       - zu Lasten anderer, bedürftigerer Patienten, die deswegen möglicherweise
       starben. 
       
       Vor dem Gericht muss sich nun als erster Mediziner ein 46-jähriger
       Transplantationschirurg aus Göttingen verantworten. Die Anklage wirft ihm
       versuchten Totschlag in elf Fällen sowie Körperverletzung mit Todesfolge in
       drei Fällen vor (Az 6 Ks 4/13). Er soll bei der Meldung seiner Patienten an
       Eurotransplant bewusst falsche Angaben gemacht haben. Weil er um den
       Organmangel gewusst habe, habe er zumindest billigend in Kauf genommen,
       dass deswegen andere Patienten möglicherweise starben. Vorwürfe der
       Bestechlichkeit und des Organhandels sieht die Staatsanwaltschaft dagegen
       nicht bestätigt. Der Mann sitzt seit Januar 2013 in Untersuchungshaft. 
       
       Das Gericht unter Vorsitz des Richters Ralf Günther hat für den Prozess
       zunächst 42 Verhandlungstage angesetzt; im Falle einer Verurteilung drohen
       dem Mediziner eine Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren sowie ein
       Berufsverbot. Der Chirurg war schon früher aufgefallen: In Regensburg soll
       er bereits 2005 jordanische Patienten verbotenerweise auf die europäische
       Warteliste für Transplantationen gesetzt haben; eine im Eurotransplant-Raum
       gespendete Leber verpflanzte er in Jordanien; staatsanwaltschaftliche
       Ermittlungen wurden damals eingestellt. 
       
       Aktuell laufen strafrechtliche Ermittlungen gegen mehrere Ärzte in
       Regensburg, München und Leipzig - bislang gibt es aber keine Hinweise
       darauf, dass auch hier in Bälde mit Anklagen zu rechnen ist. 
       
       taz: Herr Fateh-Moghadam, klar ist: Kein Arzt konnte solche Mauscheleien
       bei der Organvergabe ganz allein, also ohne Helfer und Mitwisser,
       bewerkstelligen. Angeklagt vor dem Landgericht Göttingen ist jedoch nur ein
       einzelner Arzt, der ehemalige Leiter der Transplantationschirurgie aus
       Göttingen - wegen versuchten Totschlags in elf Fällen. Müssen die anderen
       Staatsanwälte zum Jagen getragen werden? 
       
       Bijan Fateh-Moghadam: Wir stehen am Anfang eines umfangreichen Prozesses,
       in dessen Mittelpunkt der Vorwurf der Manipulation der Leberverteilung
       steht. Dass an einem Universitätsklinikum strafrechtliche Ermittlungen zu
       einer Anklage führen und an einem anderen nicht, kann sowohl mit Tatfragen
       als auch mit Rechtsfragen zusammen hängen. Für die Rechtswissenschaft
       interessant wird das Verfahren dadurch, dass die Staatsanwaltschaften sich
       offenbar nicht einig sind, ob die Manipulationshandlungen überhaupt
       strafbar sind.
       
       Wie das? Das Strafgesetzbuch ist doch bundesweit gültig? 
       
       Selbstverständlich. Die Strafbarkeit von Verstößen gegen die Regeln der
       Organverteilung gilt jedoch in der Strafrechtswissenschaft als weitgehend
       ungeklärt. Es geht hier nicht um einen ganz normalen Fall der Tötung eines
       Menschen, sondern um die eigenmächtige Umverteilung von Lebenschancen in
       einem äußerst komplexen Verteilungssystem.
       
       Das Tötungsunrecht, das hier im Raum steht, hat eine besondere Struktur:
       Aus Sicht der Patienten auf der Warteliste stellt sich die Manipulation
       nämlich allenfalls als eine Erhöhung des ohnehin bestehenden Risikos dar,
       nicht mehr rechtzeitig ein Organ zu erhalten. Die Patienten auf der
       Warteliste haben ja kein Recht auf ein bestimmtes Organ, sondern nur eine
       rechtlich garantierte Chance, ein Organ zu erhalten. In diese Chance greift
       die Manipulationshandlung ein, ohne dass klar wäre, welche konkreten
       Auswirkungen auf das Leben einzelner Patienten damit verbunden sind.
       
       Was bedeutet das strafrechtlich? 
       
       Das Strafrecht tut sich schwer mit dieser Konstellation, weil das
       Transplantationsgesetz zum Tatzeitpunkt keinen Straftatbestand enthielt,
       der die Vermittlung von unrichtigen Patientendaten an die
       Organ-Vermittlungsstelle Eurotransplant erfasst. Dies ist der Grund,
       weshalb die Staatsanwaltschaft schwere Geschütze aufgefahren hat und den
       Tatbestand des Totschlags in den Mittelpunkt der Anklage gestellt hat.
       
       Eine bloße Erhöhung des Risikos für die übrigen Wartelistenpatienten, nicht
       mehr rechtzeitig ein Organ zu erhalten, reicht aber für die Zurechnung
       eines Tötungserfolgs bei einem Totschlag nicht aus. Aufgrund der
       Komplexität des Organvergabeverfahrens durch Eurotransplant ist es offenbar
       in keinem einzigen Fall in Göttingen gelungen, nachzuweisen, dass ein auf
       der Warteliste verstorbener Patient ohne die Manipulation länger gelebt
       hätte.
       
       Die Anklage spricht bewusst nicht von vollendetem, sondern von versuchtem
       Totschlag. 
       
       Die Staatsanwaltschaft macht es sich mit der Konstruktion des versuchten
       Totschlags möglicherweise zu leicht. Denn auch beim versuchten Totschlag
       muss dem Täter nachgewiesen werden, dass sich sein Entschluss auf die
       Herbeiführung eines Tötungserfolgs richtet und ihm objektiv zuzurechnen
       ist. Es reicht nicht, wenn der Täter lediglich eine diffuse Risikoerhöhung
       in Kauf genommen hat. Es sind aber durchaus Kausalverläufe denkbar, bei
       denen die Manipulationshandlungen überlebensneutral geblieben sind. Dies
       bietet der Verteidigung auch einen Ansatzpunkt dafür, den Tötungsvorsatz
       des Arztes in Frage zu stellen.
       
       Sie gehen davon aus, dass der Göttinger Transplantationschirurg -
       ungeachtet des sonstigen Wahrheitsgehalts der Tatvorwürfe gegen ihn -
       jedenfalls wegen der Manipulation der Warteliste gar nicht verurteilt
       werden kann? 
       
       Ich möchte einem möglichen Prozessausgang nicht vorgreifen. Es handelt sich
       um eine ungeklärte Rechtsfrage, die voraussichtlich noch den
       Bundesgerichtshof beschäftigen wird. Zutreffend ist aber, dass in der
       Strafrechtswissenschaft - nicht nur von mir - erhebliche Zweifel an der
       Strafbarkeit der Manipulationen bei der Vergabe von Spenderlebern geäußert
       werden. Und das liegt nicht nur am Fehlen eines speziellen
       Straftatbestandes.
       
       Sondern? 
       
       Der zentrale Konstruktionsfehler unseres Systems der Organverteilung liegt
       im Transplantationsgesetz: Nach der Rechtsprechung des
       Bundesverfassungsgerichts muss der Gesetzgeber bei Verteilungsordnungen in
       grundrechtrelevanten Bereichen - und hier geht es immerhin um Fragen von
       Leben und Tod - die Verantwortung für die unvermeidbaren normativen
       Weichenstellungen selbst übernehmen.
       
       Das bedeutet, das Parlament muss mindestens die maßgeblichen normativen
       Verteilungskriterien und ihr Rangverhältnis untereinander festlegen. Nur
       eine solche hinreichend bestimmte, demokratisch legitimierte gesetzliche
       Regelung der Organverteilung ließe sich unmittelbar strafrechtlich
       absichern. Doch der Gesetzgeber weigert sich beharrlich, diese
       Verantwortung zu übernehmen.
       
       Der Gesetzgeber hat sich dafür entschieden, die Formulierung der
       Richtlinien für die Organvergabe an die Bundesärztekammer zu delegieren.
       Diese Richtlinien sind sehr klar. Wenn nun dagegen verstoßen wird, muss
       Fehlverhalten doch sanktioniert werden können? 
       
       Nein. Richtlinien der Bundesärztekammer können schon deshalb nicht
       unmittelbar strafrechtlich abgesichert werden, weil die Bundesärztekammer
       keine strafrechtliche Normsetzungskompetenz besitzt. Soweit die
       Bundesärztekammer in ihren Richtlinien zur Organverteilung nicht nur den
       Stand der medizinischen Wissenschaft festlegt, sondern normative
       Verteilungsregeln setzt, ist das zudem durch das Transplantationsgesetz
       nicht gedeckt. Gerade das Beispiel der Lebertransplantation zeigt doch,
       dass die Entscheidung darüber, ob Lebern primär dringlichkeitsorientiert -
       wie gegenwärtig - oder primär erfolgsorientiert - wie bis 2007 - verteilt
       werden, nicht medizinischer, sondern normativer Natur ist und ethisch und
       rechtlich zu beantworten ist.
       
       Warum geschieht das nicht? 
       
       Gegenwärtig entscheidet hierüber eine gesetzlich nicht vorgesehene Ständige
       Kommission Organtransplantation bei der Bundesärztekammer, die dazu weder
       legitimiert noch qualifiziert ist. Die Politik ignoriert diese seit nunmehr
       15 Jahren immer wieder formulierte Kritik leider beharrlich und verkauft
       der Öffentlichkeit stattdessen das Märchen, die Organverteilung erfolge in
       Deutschland nach medizinischen Kriterien.
       
       Dem Transplantationschirurgen wird auch vorgeworfen, er habe Alkoholiker
       auf die Warteliste gesetzt, obwohl diese noch gar nicht die
       vorgeschriebenen sechs Monate trocken waren. Ist das etwa kein
       medizinischer Regelverstoß? 
       
       Bei dieser Frist handelt es sich um eine als medizinische Kontraindikation
       getarnte Diskriminierung von alkoholkranken Patienten. Ja, mehr noch, wenn
       es sich um lebensbedrohlich erkrankte Patienten handelt, dann ist das ein
       rechtswidriger Angriff auf das Leben und die Gesundheit dieser Patienten.
       Die Bundesärztekammer hat allein den Auftrag, den Stand der medizinischen
       Wissenschaft für die Frage festzulegen, ob die Transplantation für den
       individuellen Patienten medizinisch indiziert ist.
       
       Gemäß dem internationalen Stand der medizinischen Wissenschaft steht es
       aber außer Zweifel, dass Patienten mit alkoholinduzierter Leberzirrhose
       unabhängig von der Einhaltung solcher fixen Abstinenzfristen erfolgreich
       transplantiert werden können. Diese Patienten haben einen Rechtsanspruch
       auf Zugang zur Warteliste, und wenn dieser nur mittels Falschangaben
       durchgesetzt werden kann, so können sie sich auf ein Recht zur Lüge
       berufen.
       
       Der Angeklagte ist kein Schurke, sondern ein verkannter Held? 
       
       Mit solchen moralisierenden Bewertungen kann ich als Rechtswissenschaftler
       nichts anfangen. Der Göttinger Transplantationschirurg mag viele Dinge
       falsch gemacht haben, aber der Umstand, dass er sich über die rechtswidrige
       Richtlinie der Bundesärztekammer zur Alkoholabstinenz hinweggesetzt hat,
       gehört nicht dazu.
       
       Die Empörung über den Organ-Skandal war riesig. Wenn jetzt nicht bestraft
       werden kann, dann ist das - Stichwort Vertrauen in das
       Transplantationssystem - ein fatales Signal. 
       
       Ich denke, dass es falsch ist, die Lösung für das Problem einer gerechten
       Organverteilung primär im Strafrecht zu suchen. Ich fände es bedenklich,
       wenn durch die Konzentration auf die Verfolgung angeblicher oder
       tatsächlicher schwarzer Schafe in der Transplantationsmedizin von der
       grundsätzlichen Fehlannahme abgelenkt wird, die Organverteilung sei eine
       Selbstverwaltungsaufgabe der Medizin.
       
       Sie klingen pessimistisch, was eine potentielle strafrechtliche Ahndung der
       Verstöße angeht. Kann der Prozess sich dennoch zu einem positiven Lehrstück
       entwickeln? 
       
       Es ist sicher nicht die Aufgabe eines Strafprozesses, das Vertrauen in die
       Transplantationsmedizin wieder herzustellen. Ein positiver Nebeneffekt der
       öffentlichen Diskussion über die Manipulationen bei der Leberverteilung
       könnte jedoch darin bestehen, dass deutlich wird, dass es sich bei der
       Organverteilung um ein genuines Gerechtigkeitsproblem handelt, und nicht um
       ein medizinisches Problem. Ich möchte die Hoffnung nicht ganz aufgeben,
       dass dies dazu beiträgt, dass das Grundproblem der fehlenden Legitimation
       unseres Systems der Organverteilung eines Tages doch noch auf die
       politische Agenda gesetzt wird.
       
       18 Aug 2013
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Heike Haarhoff
       
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