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       # taz.de -- Klage wegen Porno-Filesharing: „Primitive Sexakte“ ohne Tiefe
       
       > Münchner Richter wollen zwei Pornos aus den USA nicht vor Tauschbörsen im
       > Internet bewahren. Doch ihre Begründung ist eine sehr seltene.
       
   IMG Bild: Schöpfungstiefe? Naja. Aber wenigstens geht's gleich zur Sache.
       
       BERLIN taz | Es gibt [1][ein Pornofilmchen], das immer als Kichervorlage
       herhalten muss, wenn es darum geht, wie primitiv Pornos sind: Stroh in
       einer Zimmerecke, der Stromkasten ist hin. Auftritt Elektriker,
       Wollpullover, schwarze Maske, nebst einer Frau in Unterwäsche. Er: „Warum
       liegt hier überhaupt Stroh rum?“. Sie: „Und warum hast du ne Maske auf?“.
       Er: „Na dann blas mir doch einen.“
       
       Das ist bescheuert. Lässt aber Grundzüge einer Handlung, ja einer
       „persönlichen geistigen Schöpfung“ erahnen, wie es das deutsche
       Urheberrecht für schützenswerte Werke formuliert. Ob das den Schöpfer
       dieses Fickfilms interessiert hat? Aber mit etwas Wohlwollen: Da hat sich
       jemand Gedanken gemacht und den Aufhänger mit dem Stromkasten erfunden.
       
       Ebendieses Gedankenmachen hat nun [2][ein Münchner Gericht] zwei US-Filmen
       abgesprochen, die – illegal, klagte der angebliche Produzent – in deutschen
       Internettauschbörsen kursierten. „Flexible Beauty“ und „Young Passion“
       fehle es an „persönlicher geistiger Schöpfungstiefe“.
       
       Es wurde also dermaßen handlungsfrei gevögelt („lediglich sexuelle Vorgänge
       in primitiver Weise gezeigt“ heißt es im Beschluss), dass die Richter es
       unterhalb der „Schöpfungshöhe“ im Urheberrecht ansiedelten. Das sieht
       nämlich eine ästhetische Fallhöhe – Kriterium: „Individualität“ – vor. Man
       könnte nun wie die Richter argumentieren: Mit der Kamera auf zwei Menschen
       / zwei Tiere / ein Toastbrot draufzuhalten reicht nicht.
       
       Doch das machen in Deutschland sehr wenige Richter, wie „Lawblogger“
       [3][Udo Vetter schreibt]: „Fast alle Gerichte bejahen ohne großes Aufhebens
       die erforderliche Schöpfungshöhe, auch bei Pornofilmen ohne sonstige
       Handlung.“ Till Kreutzer und John Weitzmann von der Bürgerrechtsplattform
       Irights weisen zudem darauf hin, dass es sich hier um eine in
       Zivilprozessen übliche [4][„formelle Wahrheit“] handelt, die weder diese
       Pornos im Speziellen noch Pornografie im Allgemeinen bewertet.
       
       Aber selbst wenn den Filmchen nun doch noch eine gewisse Schöpfungstiefe
       zugesprochen würde: An der Einschätzung würde sich vermutlich nichts
       ändern. Das Gericht sah es nämlich nicht als erwiesen an, dass die Kläger
       überhaupt die Rechteinhaber der Filme waren. Die klagende Firma, eine
       Malibu Media LLC, ist aber auch schon in den USA als Massenabmahnerin
       bekannt. [5][US-Anwälte gehen davon aus], dass sie auf schnelle
       außergerichtliche Einigungen hofft und in der Regel bei Widerstand vor
       Gericht die Klagen fallen lässt. (akl/mbr/lrs)
       
       Update 03.07. 16.45: Der Artikel wurde mit einem Verweis auf Irights.info
       ergänzt.
       
       3 Jul 2013
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] http://www.youtube.com/watch?v=5HfVjf6_ny8
   DIR [2] http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2013/06/LG-M%C3%BCnchen-7-O-22293-12.pdf
   DIR [3] http://www.lawblog.de/index.php/archives/2013/06/28/sexuelle-vorgnge-in-primitiver-weise/
   DIR [4] http://irights.info/nicht-kreativ-genug-eine-porno-ente-erobert-die-schlagzeilen
   DIR [5] http://dietrolldie.files.wordpress.com/2012/11/rr_mol_mtd_02088pa.pdf
       
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