# taz.de -- Leistungsschutzrecht: Keine Ausnahme für Google
> Heute stimmt der Bundestag über den nur leicht entschärften Gesetzentwurf
> ab. Die Snippets der Suchmaschinen sollen weiter Geld kosten.
IMG Bild: Aus Papier Schnipsel machen kann jeder. Mit Schnipseln im Netz arbeiten soll nicht jeder können
FREIBURG taz | Die Snippets von Google werden vom neuen Gesetz weiter
erfasst. Das Leistungsschutzrecht, das der Bundestag am Freitag beschließen
will, enthält keine Ausnahme für den Internetkonzern. Die Formulierung des
Gesetzentwurfs ist längst nicht so unbestimmt, wie Bundesregierung und
Kritiker derzeit behaupten.
[1][Das Leistungsschutzrecht] soll Verlegern ermöglichen, von Suchmaschinen
(wie Google) und News-Aggregatoren (wie Google News) künftig Lizenzgebühren
zu verlangen – wenn diese Zeitungsartikel nicht nur verlinken, sondern auch
mit kleinen Textausschnitten (Snippets) illustrieren.
Am Dienstag hatten CDU/CSU und FDP ihren Gesetzentwurf überraschend noch
einmal geändert. Danach soll das Leistungsschutzrecht nicht gelten, wenn
nur „einzelne Worte oder kleinste Textausschnitte“ eines Presseerzeugnisses
benutzt werden. Seither rätseln viele Beobachter: Was sind „kleinste
Textausschnitte“?
In der FDP wurde die Version verbreitet, die Snippets von Google seien
jetzt ausgenommen. Die Union widersprach nicht öffentlich, sondern
verbreitete sybillinische Erklärungen: Nun müssten die Beteiligten in
Verhandlungen klären, ab wievielen Worten das Leistungsschutzrecht
einsetze, sagte der Fraktions-Vize Günter Krings.
Die Opposition nahm die wirre Darstellung der Koalition dankbar auf. Es
drohe ein Arbeitsbeschaffungsprogramm für Anwälte, hieß es bei der SPD. Bis
zur Klärung der Rechtslage seien neue Abmahnwellen zu befürchten, raunten
die Piraten. Doch ganz so unklar ist die Rechtslage nicht. Die Koalition
will sie nur nicht klar darstellen, um den vielen internen Skeptikern heute
im Parlament die Zustimmung zu erleichtern.
## Was genau bedeutet „kleinst“?
Der Gesetzentwurf spricht nun mal ganz eindeutig von „kleinsten“
Textausschnitten. „Kleinst“ heißt: so klein, wie es kaum kleiner noch geht.
Die Begründung des Änderungsantrags vom Dienstag bestätigt das. Gemeint
seien Schlagzeilen wie „Bayern schlägt Schalke“. Das Beispiel hat genau
drei Worte. Das reicht für eine Überschrift, aber nicht für mehr.
Nun kann man sicher streiten, ob auch vier oder fünf Worte noch „kleinste“
Textausschnitte sind. Aber die Snippets bei der Google Suche haben meist 17
bis 21 Worte plus Überschrift. Und bei Google-News sind es sogar rund 30
bis 33 Worte plus Überschrift. Dass das keine „kleinsten“ Ausschnitte mehr
sind, liegt auf der Hand. So sieht das wohl auch Google und setzte
[2][seine Anzeigen-Kampagne gegen das Leistungsschutzrecht] mit
gesteigertem Aufwand fort.
Auch nach der jüngsten Veränderung des Gesetzeswortlauts könnten die
Verlage von Google also bald Lizenzgebühren verlangen. Oder Google müsste
seine Links ohne illustrierende Snippets anzeigen.Allerdings wird das
Gesetz auch noch im rot-grün dominierten Bundesrat geprüft. Dieser muss
hier zwar nicht zustimmen, kann aber den Vermittlungsausschuss anrufen.
Und in dessen undurchsichtigen Verhandlungen ist schon manches unbeliebte
Gesetz plötzlich doch zugunsten wichtigerer Projekte geopfert worden. Die
Verleger sollten sich also nicht zu früh freuen.
1 Mar 2013
## LINKS
DIR [1] http://de.wikipedia.org/wiki/Leistungsschutzrecht_f%C3%BCr_Presseverleger
DIR [2] http://www.google.de/campaigns/deinnetz/
## AUTOREN
DIR Christian Rath
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