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       # taz.de -- Medienmacher: Weser-Kurier-Chef nicht gestürzt
       
       > Im Rechtsstreit der Weser-Kurier-Familien hat sich die Hackmack-Seite
       > vorläufig durchgesetzt - bis zu einem neuen Urteil kann Ulrich Hackmack
       > Vorstand bleiben
       
   IMG Bild: Gebeugt, aber nicht gefallen: Ulrich Hackmack.
       
       Sechs Rechtsanwälte nahmen gestern vor dem Handelsrichter Hans Dierks im
       Saal 120 des Bremer Landgerichts Platz, zweieinhalb Stunden dauerte der
       rechtliche Schlagabtausch. Thema: Der Streit der Verleger-Familien Hackmack
       und Meyer, die jeweils 50 Prozent der Zeitungsgruppe Weser-Kurier ihr Eigen
       nennen. Konkret ging es um die Frage, ob der Vorstand des Verlags, Ulrich
       Hackmack, seinen Posten behalten kann. Nach höchstrichterlicher
       Entscheidung nämlich ist der Beschluss der Hauptversammlung zur
       Vertragsverlängerung „nichtig“, weil dieser Punkt nicht auf der
       Tagesordnung stand.
       
       Der Aufsichtsrat kann nach seinem eigenen Ermessen entscheiden, welche
       Konsequenzen er aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Bremen aus dem
       Herbst 2011 zieht, erklärte der Aufsichtsratsvorsitzende Johannes Weberling
       vor Gericht. Hackmack sei wichtig für das Unternehmen, das „deutlich besser
       dastehe als vergleichbare anderen“; seit 13 Jahren habe er es erfolgreich
       geleitet.
       
       „Die Unzufriedenheit mit der wirtschaftlichen Entwicklung ist massiv“,
       widersprach der Anwalt der Meyer-Seite, die die anderen 50 Prozent Anteile
       hält. Kläger Christian Güssow selbst wurde noch konkreter: Jüngst habe es
       eine Hochrechnung für das Jahr 2012 gegeben, die nicht gut aussehe, und
       schon im Jahre 2009 habe das damalige Aufsichtsratsmitglied Jürgen Oltmann,
       der frühere Sparkassen-Chef, den Verlag des Weser-Kuriers als
       „Sanierungsfall“ bezeichnet.
       
       Die Stoßrichtung des Argumentes war klar: Das Übergewicht der Familie
       Hackmack, die neben der Hälfte des Aufsichtsrates auch ein
       Vorstandsmitglied stelle, ist nach Ansicht von Güssow schlecht für das
       Unternehmen. Die Entfernung des Vorstandes Ulrich Hackmack sei zudem
       zwingend, um einen „offenen Rechtsbruch“ zu korrigieren.
       
       Richter Dierks machte deutlich, dass auch er sich gut vorstellen kann, dass
       am Ende Hackmacks Vorstands-Vertragsverlängerung höchstrichterlich als
       „nichtig“ erklärt wird. Gestern vor Gericht ging es aber nicht um ein
       endgültiges Urteil, sondern um eine „einstweilige Verfügung“, mit der bis
       zum endgültigen Urteil ein vorläufiger Rechtszustand hergestellt werden
       soll. Immerhin könnte sich das Verfahren bis zum Bundesgerichtshof noch
       vier Jahre hinziehen, Hackmacks Vorstandsvertrag läuft bis April 2014. Wenn
       Hackmack jetzt seinen Posten „einstweilig“ verliert, am Ende das Verfahren
       aber gewinnen würde, würde ihm ein nicht wiedergutzumachender Schaden
       entstanden sein. Den Schaden im umgekehrten Fall, dass ein am Ende als
       rechtswidrig gewerteter Zustand noch anderthalb Jahre länger geduldet
       worden sei, schätzte er als geringer ein. Und wies die Klagen der
       Güssow-Meyer-Familie mit dieser Begründung ab. Mit einem Berufungsverfahren
       vor dem Oberlandesgericht ist im kommenden Sommer zu rechnen.
       
       Richter Dierks wies in einer Nebenbemerkung darauf hin, dass man über den
       Streit der Verleger-Familien überall lesen könne – nur nicht in der eigenen
       Zeitung des Verlages. Der Aufsichtsratsvorsitzende Weberling ging auf
       dieses Thema, das mit dem Rechtsstreit nichts zu tun hat, ein: Die
       Redakteure des Weser-Kuriers seien unabhängig, aber es sei üblich, dass
       eine Zeitung nicht über interne Angelegenheiten berichte, wenn das „zum
       Nachteil der Gesellschaft“ gereichen könne. Wenn die Redaktion nicht
       berichte, passiere das „aus eigenem Ermessen“.
       
       20 Dec 2012
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Klaus Wolschner
       
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