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       # taz.de -- Überwachung im öffentlichen Raum: Bahn filmt im Auftrag der Polizei
       
       > Wer wo Kameras aufstellen darf und wie lange die Videos gespeichert
       > werden, regeln unterschiedliche Vorschriften – vor allem auf Landesebene.
       
   IMG Bild: Überall und überall mit anderen Regeln: Überwachungskameras
       
       BERLIN taz | Für die Videoüberwachung gelten unterschiedliche Regeln, je
       nachdem, ob die Kameras öffentliche Straßen und Plätzen filmen oder Räume,
       für die ein Hausrecht besteht. Bei der Bahn ist alles noch spezieller.
       
       Die Polizei kann auf öffentlichen Straßen und Plätzen eigene Videoanlagen
       zur Gefahrenabwehr betreiben. Dies ist in den Landespolizeigesetzen
       geregelt – was bedeutet, dass die rechtlichen Voraussetzungen in allen
       Bundesländern etwas unterschiedlich geregelt sind.
       
       Ein paar Beispiele: Typischerweise sind Polizeikameras an öffentlichen
       Plätzen zulässig, die als Kriminalitätsschwerpunkte bekannt sind, zum
       Beispiel weil dort Drogen verkauft oder Taschendiebstähle begangen werden.
       In Baden-Württemberg können zum Beispiel auch Großveranstaltungen gefilmt
       werden, die von terroristischen Anschlägen bedroht sind.
       
       ## Regelungen in Versammlungsgesetzen
       
       Die Polizei nutzt solche Kameras trotz der breiten Rechtsgrundlage aber
       relativ selten. Die aufgezeichneten Bilder müssen, wenn sie nicht für
       konkrete Ermittlungen benutzt werden, nach einigen Wochen gelöscht werden,
       beispielsweise in Baden-Württemberg nach vier Wochen. Auf die
       Videoüberwachung ist hinzuweisen.
       
       Außerdem kann die Polizei bei Demonstrationen filmen; dies ist in den
       Versammlungsgesetzen von Bund und Ländern geregelt.
       
       Im Rahmen der Strafverfolgung können konkrete Verdächtige oder ihre
       Kontaktpersonen per Video überwacht werden. Dies ist in der
       Strafprozessordnung, einem Bundesgesetz, geregelt. So kann die Wohnungstür
       eines Verdächtigen überwacht werden, um zu sehen, wann er das Haus verlässt
       oder welche Personen ihn besuchen. Auch zur Abwehr einer Gefahr können
       konkrete Personen videoüberwacht werden. Das wiederum ist in den
       Landespolizeigesetzen und im BKA-Gesetz geregelt.
       
       ## Grundsätzlich zulässig
       
       Viel häufiger ist die Aufstellung von Videokameras im Rahmen des
       Hausrechts. Dies gilt zum Beispiel für Kaufhäuser, die sich gegen
       Ladendiebstahl schützen wollen, oder für Schnellrestaurants, die Angst vor
       Vandalismus haben. Auch Behörden können im Rahmen ihres Hausrechts
       Videokameras installieren. Dies ist nach einer Regelung im
       Bundesdatenschutzgesetz grundsätzlich zulässig, soweit „die schutzwürdigen
       Interessen der Betroffenen“ nicht vorgehen. Wenn etwa ein Hallenbad Kameras
       installiert, weil häufig Spinde aufgebrochen werden, müssen die Kameras so
       justiert werden, dass nur die Spinde gefilmt werden, nicht aber die
       Badegäste beim Umziehen.
       
       Auf Videoüberwachung im Rahmen des Hausrechts muss deutlich sichtbar
       hingewiesen werden. Die Aufnahmen sind laut Bundesdatenschutzgesetz
       „unverzüglich“ zu löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden. Meist
       werden sie nach 48 Stunden gelöscht.
       
       Auf rund 300 der 5.700 deutschen Bahnhöfe werden Videokameras eingesetzt,
       wie die Bundesregierung 2010 auf eine parlamentarische Anfrage der Linken
       mitteilte. Die Kameras sind Eigentum der Deutschen Bahn, werden aber im
       Rahmen einer Sicherheitspartnerschaft gemeinsam mit der Bundespolizei
       ausgewertet. Insgesamt waren vor zwei Jahren bereits 3.000 Kameras im
       Einsatz.
       
       Die Bahn betreibt die Videoanlagen aber nicht nur im Rahmen ihres
       Hausrechts, sondern auch (aufgrund einer Vereinbarung) im Auftrag der
       Bundespolizei. Für die Aufzeichnung der Bilder ist nach Angaben der
       Bundesregierung ausschließlich die Bundespolizei zuständig. Nach spätestens
       30 Tagen müssen Bilder, die nicht konkret benötigt werden, gelöscht werden.
       
       17 Dec 2012
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
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