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       # taz.de -- Urteil des Bundesgerichtshofs: Mieter können leichter rausfliegen
       
       > Der Bundesgerichtshof stärkt bei Kündigungen die Rechte der
       > Wohnungsvermieter. Der Mieter muss gehen, wenn „berechtigtes Interesse“
       > besteht.
       
   IMG Bild: Die Rechte der Vermieter werden gestärkt, die Mieten steigen: man hat's nicht leicht.
       
       KARLSRUHE dapd | Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechte von Vermietern
       bei der Kündigung einer Mietwohnung wegen Eigenbedarfs gestärkt. Auch wenn
       ein Vermieter eine Mietwohnung ausschließlich für seine berufliche
       Tätigkeit oder die eines Familienangehörigen benötigt, könne er dem Mieter
       in der Regel kündigen, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe.
       
       Die Absicht des Vermieters, eine Mietwohung zu rein beruflichen Zwecken zu
       nutzen, könne „ein berechtigtes Interesse“ für eine Kündigung darstellen.
       Dieses sei nicht geringer zu bewerten als ein Eigenbedarf des Vermieters zu
       Wohnzwecken, betonte der BGH unter Verweis auf die verfassungsrechtlich
       geschützte Berufsfreiheit.
       
       Dies gelte umso mehr, wenn sich, wie im vorliegenden Fall, die selbst
       genutzte Wohnung des Vermieters und die vermietete Wohnung in demselben
       Haus befinden. Ein Vermieter hatte den Mietern gekündigt, weil seine
       Ehefrau beabsichtigte, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die vermietete
       Wohnung zu verlegen. Die Mieter, eine Familie mit einer schulpflichtigen
       Tochter, widersprachen der Kündigung und machten Härtegründe geltend.
       
       Das Amtsgericht Charlottenburg und das Landgericht Berlin hatten die
       Räumungsklage abgewiesen. Die Vorinstanzen sahen beim Vermieter „kein
       Nutzungsinteresse von so hinreichendem Gewicht“, dass damit der Verlust der
       Wohnung und damit des Lebensmittelpunkts einer dreiköpfigen Familie
       gerechtfertigt werden könne. Die Revision des Vermieters hatte nun vor dem
       Bundesgerichtshof Erfolg.
       
       Der 8. Zivilsenat des BGH hat nun die Sache an das Landgericht Berlin
       zurückverwiesen. Denn dieses habe gar nicht geprüft, ob Härtegründe
       vorliegen, rügte der Bundesgerichtshof. Eine solche nicht zu
       rechtfertigende Härte kann nach § 574 BGB geltend gemacht werden, „wenn
       angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft
       werden kann“.
       
       26 Sep 2012
       
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