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       # taz.de -- Rechtslage bei Facebook-Partys: Feiern verboten
       
       > Für die Schäden nach Facebook-Partys haften die Randalierer. Wer aus
       > Versehen die halbe Welt einlädt, muss nicht für alle Folgen haften.
       
   IMG Bild: Die Teilnehmerin einer verbotenen Facebook-Party wird von der Polizei abgeführt und kommentiert das Geschehen per T-Shirt-Spruch.
       
       FREIBURG taz | Die mit heftigem Krawall geendete [1][Facebook-Party in den
       Niederlanden] wirft Fragen auf, wie in Deutschland rechtlich mit einem
       solchen Ereignis umgegangen würde.
       
       Können Facebook-Partys verboten werden? 
       
       Ja. Facebook-Partys können verboten werden, wenn sie eine Gefahr für die
       öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen. Das erlauben die
       Polizeigesetze der Länder. Ob eine Gefahr vorliegt, muss die örtliche
       Polizei abschätzen. Ein Verbot wäre zum Beispiel möglich, wenn schon bei
       der Facebook-Einladung zu Zerstörungen aufgerufen würde.
       
       Häufiger dürften die Probleme aber banaler sein, etwa dass der Ort, an dem
       die Sause stattfinden soll, erkennbar zu klein ist für die Zahl der auf
       Facebook angemeldeten Teilnehmer. Das gilt in der Regel auch bei
       versehentlichen Masseneinladungen. Ein Verbot könnte dann der Gesundheit
       der Partygäste dienen oder dem Schutz öffentlicher Parkanlagen und privater
       Vorgärten. Verbote müssen allerdings immer die Verhältnismäßigkeit der
       Mittel wahren – auch bei der Umsetzung vor Ort.
       
       Können sich Facebook-Partys auf die Versammlungsfreiheit berufen? 
       
       Nein. Das Demonstrationsrecht gilt für eine Versammlung nur, wenn die
       Teilnehmer politische Forderungen stellen und so an der öffentlichen
       Meinungsbildung teilnehmen. Es genügt nicht, mittels Musik und Tanz das
       Lebensgefühl einer jugendlichen Subkultur auszudrücken, entschied das
       Bundesverfassungsgericht 2001 im Fall der Berliner Love Parade.
       
       Für unpolitische Facebook-Partys hat dies vor allem zwei Folgen: Zum einen
       können sie leichter verboten werden als eine politische Kundgebung. Zum
       anderen müssen sie für die Müllbeseitigung selbst aufkommen.
       
       Wer haftet für die Schäden? 
       
       Zunächst einmal haften die Randalierer. Wer eine Sache zerstört, muss
       zivilrechtlich Schadensersatz für Reparatur oder Neuanschaffung bezahlen.
       Strafrechtlich droht zudem eine Geldstrafe wegen Sachbeschädigung. Wer aus
       Versehen via Facebook die halbe Welt zu einer kleinen Feier einlädt, muss
       nicht für alle Folgen haften, jedenfalls wenn der Fehler unverzüglich
       korrigiert wird.
       
       Anders sieht es aus, wenn jemand bewusst – sei es unter eigenem Namen oder
       anonym – zu einer Facebook-Party einlädt und dann nicht für die Sicherheit
       sorgt. Hier sind die Schäden auch dem „Veranstalter“ zurechenbar. Die
       Kosten für den Polizeieinsatz werden in der Regel nicht gesondert
       berechnet, da die Polizisten ja auch ohne Facebook-Party ihr Gehalt
       bekämen.
       
       23 Sep 2012
       
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