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       # taz.de -- Urteil zu Nutzerdaten im offenen WLAN: Die Störerhaftung bleibt
       
       > Ein neues Urteil hilft Betreibern von Hotspots: Sie müssen nicht die
       > Daten ihrer Nutzer speichern. Doch die Haftung für Verstöße gegen das
       > Urheberrecht bleibt bestehen.
       
   IMG Bild: Hotspot-Betreiber müssen ihre Nutzer nicht identifizieren – doch sie haften trotzdem.
       
       FREIBURG taz | Wer einen offenen WLAN-Hotspot betreibt, muss nicht die
       Daten der Nutzer speichern. Das hat das Landgericht München I bereits im
       Januar entschieden. Das Urteil wurde jetzt vom AK Vorrat, der sich gegen
       die Vorratsdatenspeicherung richtet, öffentlich gemacht.
       
       Die Entscheidung bezieht sich auf den Streit zweier WLAN-Anbieter, die
       beide mit Gaststätten und Hotels zusammenarbeiten. Der eine Anbieter,
       fordert zunächst die Angabe einer Handy-Nummer, auf die dann eine
       PIN-Nummer gesandt wird, mit der das WLAN-Netz freigeschaltet werden kann.
       Der andere Anbieter verlangt keine Registrierung und speichert (entgegen
       der eigenen AGB) auch sonst keine Nutzerdaten.
       
       Das klagende Unternehmen hielt das Verhalten seines Konkurrenten für
       wettbewerbswidrig und verlangte, dass auch dieser künftig seine Nutzer
       identifiziert.
       
       Das Münchener Gericht wies die Klage nun aber in vollem Umfang ab. Es gebe
       derzeit keine gesetzliche Pflicht, die Nutzerdaten eines WLAN-Netzes zu
       speichern. Die IP-Adresse, mit der sich ein Nutzer zeitweise im Internet
       bewegt, sei nicht mit einer dauerhaften Telefonnummer zu vergleichen. Die
       von der Klägerin zudem angeführten Vorschriften der Vorratsdatenspeicherung
       seien derzeit nicht in Kraft, weil sie vom Bundesverfassungsgericht im März
       2010 für verfassungswidrig erklärt und noch nicht ersetzt wurden, so das
       Landgericht. (Az. 17 HK O 1398/11) 
       
       Das Urteil lässt aber die vom Bundesgerichtshof 2010 aufgestellte
       Störerhaftung für offene WLAN-Netze bestehen. Danach haftet ein privater
       WLAN-Betreiber für alle Urheberrechtsverletzungen, die aus seinem Netz
       begangen werden – es sei denn er hat das Netz fachgerecht verschlüsselt.
       Wer trotzdem ein offenes Netz betreibt, hat dann aber einen Vorteil, wenn
       er Nutzer registriert. Nur so kann er beim Verdacht auf Rechtsverstöße die
       Haftung auf den jeweiligen Nutzer abwälzen.
       
       Der Lobbyverband Digitale Gesellschaft hat Ende Juni einen Gesetzentwurf
       vorgestellt, der das BGH-Urteil aushebeln soll. Offene WLAN-Netze sollen
       durch eine Änderung des Telekommunikationsgesetzes von der Haftung für die
       Nutzer befreit werden. Der AK Vorrat begrüßte den Gesetzentwurf.
       
       Annmerkung der Redaktion: Im zweiten Absatz hieß es in einer ersten Fassung
       des Textes, die Deutsche Telekom habe geklagt. Wie sich inzwischen
       herausgestellt hat, war es jedoch ein wenig bekannter Kleinanbieter.
       
       16 Jul 2012
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
       ## TAGS
       
   DIR Wlan
   DIR Die Linke
   DIR Schwerpunkt Urheberrecht
       
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