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       # taz.de -- BGH urteilt zu Klage gegen Rapidshare: Filehoster haften für die Zukunft
       
       > Dem BGH zufolge müssen Filehoster Inhalte, die Urheberrechte verletzen
       > erst entfernen, wenn sie auf diese hingewiesen werden. Danach müssen auch
       > zukünftige Uploads verhindert werden.
       
   IMG Bild: Wird da eine illegale Datei hochgeladen?
       
       KARLSRUHE dpa | Speicherplattformen wie Rapidshare können für
       Urheberrechtsverletzungen beim Abruf gespeicherter Dateien mit
       verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung sei, dass das Unternehmen
       zuvor auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und zumutbare
       Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen hat, entschied der
       Bundesgerichtshof in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Die Richter
       verwiesen einen Streit zwischen dem Filehoster Rapidshare und der
       Computerspiel-Firma Atari wieder zurück an die Vorinstanz (Az.: I ZR
       18/11).
       
       Rapidshare ist ein sogenannter Filehoster und stellt auf seiner
       Online-Plattform Speicherplatz zur Verfügung. Nutzer hatten dort das von
       Atari vertriebene Computerspiel „Alone in the dark“ eingestellt und den
       Link verbreitet, so dass andere es herunterzuladen konnten. In der
       Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage von Atari
       abgewiesen. Dieses Urteil hob der BGH nun auf.
       
       Der Filehoster sei allerdings nicht selbst Täter der Rechtsverletzung,
       sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm bei der Urteilsverkündung.
       Wenn der Plattformanbieter jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält,
       müsse er – beispielsweise mit einem technischen Filter – überprüfen, ob
       künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden.
       
       Darüber hinaus müsse er auch „den Bestand daraufhin untersuchen, ob von
       anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist“, sagte
       Bornkamm. Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen
       zum Download angeboten werden – etwa in Linksammlungen – müsse Rapidshare
       auch dieser Möglichkeit nachgehen. Wenn der Speicheranbieter diesen
       Pflichten nicht nachkommt, könne er als sogenannter Störer zur Unterlassung
       verurteilt werden.
       
       Voraussetzung sei allerdings stets, dass die Maßnahmen für das Unternehmen
       zumutbar seien, betonte Bornkamm. Beim Filehosting handele es sich
       grundsätzlich um ein „anerkanntes Geschäftsmodell“, für das es „viele
       legale Nutzungsmöglichkeiten“ gebe. Der 2. Zivilsenat verwies den Streit
       zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort könnte Rapidshare noch
       Argumente vorbringen, falls es einzelne Prüfpflichten für unzumutbar hält.
       
       13 Jul 2012
       
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