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       # taz.de -- BHG weist Zappa-Markenklage ab: Beim Barte des Zappisten!
       
       > Die Witwe des avantgardistischen Rockers scheitert mit einer Markenklage
       > vor dem Bundesgerichtshof. Das „Zappanale“-Festival in Bad Doberan darf
       > weiter stattfinden.
       
   IMG Bild: Wird weiter – auch namentlich erwähnt – über dem mecklenburgischen Festival wehen: Frank Zappa.
       
       FREIBURG taz | Die Witwe von Frank Zappa kann nicht verhindern, dass sich
       ein Festival im mecklenburgischen Bad Doberan „Zappanale“ nennt. Dies
       entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. Das
       Markenrecht an der Marke „Zappa“ sei wegen Nichtbenutzung erloschen.
       
       „We’re only in it for the money“, nannte Frank Zappa einst ironisch eines
       seiner Alben. Tatsächlich gab der avantgardistische Sänger und Gitarrist
       eher das Künstlergenie, zwischen Jazzrock und Klassik. Einer breiten
       Öffentlichkeit wurde er erst 1980 bekannt, als sein Stück „Bobby Brown“ zum
       Top-Ten-Hit wurde. 1993 starb Zappa an Prostatakrebs.
       
       Den Nachlass Zappas verwaltet eine Gesellschaft in den USA, ein sogenannter
       Trust, den seine Witwe Gail Zappa repräsentiert. Sie ließ 2000 auch den
       Namen „Zappa“ in der Europäischen Union als Wortmarke schützen. Außerdem
       ließ sie ein Logo mit dem charakteristischen Schnauz-/Unterlippenbart
       Zappas schon 1994 als Bildmarke registrieren.
       
       Eine Marke soll die Unterscheidung von Firmen im Geschäftsverkehr
       ermöglichen und die Herkunft von Produkten eines bestimmten Unternehmens
       kenntlich machen. Gestützt auf diese Markenrechte, wandte sich der US-Trust
       an das seit 1990 bestehende Festival Zappanale. Es solle auf alle Begriffe
       und Logos verzichten, die mit der Marke Zappa und dem Bartlogo zu
       verwechseln sind.
       
       ## Keine Verwechslungsgefahr
       
       Im Gegenzug erhob das Festival eine Widerklage und beantragte, die Marken
       für ab 2007 erloschen zu erklären, weil sie – jedenfalls in Europa – gar
       nicht benutzt würden. Die Klage des US-Trusts scheiterte in allen
       Instanzen, jetzt auch am BGH. Die Widerklage auf Löschung der Zappa-Marke
       hatte immerhin in den letzten beiden Instanzen, auch beim BGH, Erfolg.
       
       Anders als ein Patent auf eine Erfindung muss eine Marke tatsächlich
       benutzt werden, sonst verfällt sie. Hier konnte der US-Trust aber wenig
       vorweisen. So ließ der BGH nicht gelten, dass der Trust eine Website namens
       www.zappa.com betreibe. Der Domainname signalisiere nicht, dass hier
       Produkte unter dem Markennamen „Zappa“ verkauft werden.
       
       Auch die ab 2006 aktive Plattenfirma Zappa Records sei keine Nutzung der
       Marke Zappa, so der BGH. Wenn überhaupt werde hier eine ungeschützte Marke
       namens „Zappa Records“ benutzt, die nicht die Gefahr der Verwechslung mit
       dem Festival geltend machen könne.
       
       Nicht einmal das Bartlogo, das als Bildmarke für Kleidungsstücke und Schuhe
       geschützt war, konnte sich beim BGH durchsetzen. Zwar hatte das
       Zappanale-Festival einen ähnlichen Bart auf Textilien verwendet, der
       US-Trust tat dies in Deutschland jedoch nicht. Die Klage von Zappas Witwe
       ging also nach hinten los, weil diese nun ihre EU-weiten Markenrechte
       verlor.
       
       31 May 2012
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
   DIR Christian Rath
       
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