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       # taz.de -- Rechtsfragen für Streaming-Portale: Ist kinox.to-Gucken strafbar?
       
       > In Leipzig stehen die Köpfe hinter der illegalen Filmplattform kino.to
       > vor Gericht. Längst gibt es Nachfolge-Seiten. Eine Frage bleibt: Ist ihre
       > Nutzung verboten?
       
   IMG Bild: War einmal: das Streaming-Portal kino.to, bevor die Staatsanwaltschaft es abschaltete.
       
       Am 8. Juni 2011 um 9 Uhr morgens zerspringt in Leipzig eine Verandatür.
       Sekunden später stehen bewaffnete Männer vor Dirk B. Er liegt im Bett. Der
       Chef des erfolgreichsten deutschen Filmportals kino.to dürfte bis zu diesem
       Moment nicht geahnt haben, wie dicht ihm Staatsanwaltschaft und die Fahnder
       der Filmindustrie auf den Fersen sind. Sonst wäre er wohl kaum wenige Tage
       vorher von seinem Haus in Mallorca nach Leipzig geflogen, wo er jetzt
       verhaftet wird.
       
       Zeitgleich bringen die Ermittler zwölf andere kino.to-Mitarbeiter in
       Gefängnisse in Zwickau, Dresden, Leipzig oder Hamburg. Sie beschlagnahmen
       Computer, Festplatten, 2,5 Millionen Euro auf Dirk B.s Konto und seine
       Autos, darunter ein schwarzer Mercedes SL AMG.
       
       Von diesem Tag an sind auf der Seite kino.to keine Links zu neuesten
       Kinofilmen oder Serien mehr zu sehen, sondern die Botschaft, dass die
       Generalstaatsanwaltschaft Dresden die Seite beschlagnahmt habe.
       
       Die Ermittler der sächsischen Sondereinheit Ines arbeiten sich mit externen
       IT-Experten in den kommenden Wochen und Monaten durch die Dateien und Links
       auf den Rechnern, sie vernehmen den Programmierer, den Server-Beschaffer,
       den Administrator von kino.to – und auch Dirk B.
       
       ## Urteil: Streaming ist strafbar
       
       Die Frage, die in diesen Tagen viele Nutzer der Seite beschäftigt: Können
       sie für das Ansehen von gestreamten Filmen bestraft werden? Schließlich
       liegen auf den Rechnern von Dirk B. und seinen Mitarbeitern auch die
       IP-Adressen, die zu Computern führen, von denen aus die Filme angesehen
       worden sind. Theoretisch könnten die Nutzerinnen heute noch belangt werden.
       
       Auch wer aktuell Filme per Streaming abruft, muss sich das fragen. Denn
       kino.to ist zwar tot, aber längst gibt es Nachfolger wie kinox.to.
       
       Macht sich also strafbar, wer per Streaming Kinohits im Internet ansieht?
       Obwohl er oder sie dabei keine Dateien auf den eigenen Computer lädt, so
       wie es beim Kopieren etwa über Torrent-Netzwerke geschieht.
       
       Im Dezember 2011, als einer der kino.to-Mitarbeiter verurteilt wird,
       beantwortet ein Richter vor dem Amtsgericht Leipzig die Frage auf seine
       Weise. Auch Streaming sei illegal. „Denn auch beim Streaming werden die
       über das Internet empfangenen Datenblöcke zunächst auf dem Rechner
       zwischengespeichert, um sodann in eine flüssige Bildwiedergabe auf dem
       Bildschirm des Nutzers ausgegeben werden zu können“, schreibt Richter
       Mathias Winderlich in seiner Urteilsbegründung. „§ 16 UrhG stellt insoweit
       klar, dass auch vorübergehend erstellte Vervielfältigungsstücke dem
       Urheberrechtsschutz unterfallen.“
       
       ## Nutzer handeln privat
       
       „Rechtlich ist der gesamte Bereich sehr umstritten“, schreibt dagegen der
       Fachanwalt für IT-Recht Markus von Hohenhau auf Anfrage der [1][sonntaz] in
       einer E-Mail-Einschätzung. Er verweist auf den § 53 des
       Urheberrechtsgesetzes, der das Recht auf eine Privatkopie regelt.
       
       Der Rechtsanwalt dekliniert die genannten Voraussetzungen für eine erlaubte
       Privatkopie nach § 53 durch. „Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen
       eines Werkes durch eine natürliche Person.“ Das sei bei kino.to-Nutzern
       oder Betrachtern von Filmen auf anderen Filmportalen gegeben. „Zum privaten
       Gebrauch“: Nutzer eines Streams handelten, stellt von Hohenhau fest, anders
       als kino.to rein privat. „Auf beliebigen Trägern, sofern sie weder
       unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen“ - auch das sei der Fall.
       
       Dann der Knackpunkt: „soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich
       rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage
       verwendet wird“. Das ist laut von Hohenhau die entscheidende Frage.
       
       ## Ausgeklügeltes System
       
       Konnte der Nutzer „offensichtlich“ wissen, dass eine rechtswidrig
       hergestellte Vorlage verwendet worden ist? Hierzu gebe es unterschiedliche
       Auffassungen. „Ich denke“, schreibt von Hohenhau, „dass den allermeisten
       Nutzern nicht bekannt war, wie die Struktur bei kino.to aufgebaut war und
       dass Uploader bezahlt wurden, dass Links manuell freigeschalten wurden.“
       
       Wer kino.to nutzte, wusste also in der Regel nichts von dem komplexen
       System, das Dirk B. und seine Mitarbeiter geschaffen hatten, um mit Links
       auf Filme zu verweisen, die dann von anderen Seiten, so genannten
       Filehostern aus, gestreamt wurden.
       
       Das System, das fanden die Ines-Ermittler heraus, war so ausgeklügelt, dass
       nicht nur mit Übersichtslisten Angebot und Nachfrage von Filmen dargestellt
       wurden, um den Wettbewerb unter den Hochladern, den Uploadern, anzufachen.
       Es schrieb auch jede Nacht den Namen aller Film-Links um, so dass die
       kino.to-Betreiber bei Beschwerden immer antworten könnten, sie hätten die
       entsprechenden Links gelöscht. Der Weg zu dem Film führte ja jeden Tag über
       einen Link mit einem anderen Namen.
       
       Auf der Seite allerdings behaupteten die Betreiber von kino.to bis zuletzt,
       sie betrieben eine reine Linksammlung. Nutzer konnten also kaum wissen, wie
       „offensichtlich“ rechtswidrig die Angebote waren, argumentiert von
       Hohenhau.
       
       ## Streaming im Privatmodus
       
       Er geht sogar noch weiter: Es sei in manchen Fällen fraglich, „ob überhaupt
       eine Cache-Speicherung - und damit Vervielfältigung - beim Nutzer
       vorgelegen hat.“ Habe ein Nutzer im privaten Modus gesurft oder den Cache
       auf 0 eingestellt, würden seines Wissens keine Daten zwischengespeichert
       und damit liegt auch keine Vervielfältigung vor, schreibt von Hohenhau.
       
       Der Richter am Leipziger Amtsgericht dagegen hatte nicht mit dem § 53 und
       der Privatkopie, sondern mit § 44a des Urheberrechtsgesetzes argumentiert.
       Dieser erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine ansonsten unzulässige
       Vervielfältigung.
       
       Die „vorübergehenden Vervielfältigungsstücke im Streamingvorgang“, schrieb
       der Richter in der Urteilsbegründung, hätten „eine ganz wesentliche
       wirtschaftliche Bedeutung für den Nutzer, da er sich genau mittels dieser
       gespeicherten Daten den wirtschaftlichen Wert der Nutzung verschafft“. Das
       sei „schon weit herbeigeholt“, findet Fachanwalt von Hohenhau.
       
       Für Dirk B. dürften solche Nutzer-Fragen derzeit kaum von Bedeutung sein.
       Er muss sich vor dem Landgericht Leipzig als Chef von kino.to verantworten.
       
       Wie Dirk B. mit der Seite mehr als 6,6 Millionen Euro Werbeeinnahmen
       erwirtschaftete und sich damit vom Teppichverleger zum Millionär machte,
       wofür er seinen Reichtum nutzte und warum ihn die Ermittler am Ende doch
       erwischten, das lesen Sie in der [2][sonntaz vom 19./20. Februar] Februar.
       Am Kiosk, [3][eKiosk] oder gleich im [4][Wochenendabo]. Und für Fans und
       Freunde: [5][facebook.com/sonntaz]
       
       19 May 2012
       
       ## LINKS
       
   DIR [1] /zeitung/tazinfo/sonntaz-vorlauf/
   DIR [2] /zeitung/tazinfo/sonntaz-vorlauf/
   DIR [3] /zeitung/e-paper/e-kiosk/
   DIR [4] /zeitung/abo/wochenendabo_mailing/
   DIR [5] http://www.facebook.com/sonntaz
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Johannes Gernert
       
       ## TAGS
       
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