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       # taz.de -- Websites haften für Nutzerkritiken: Arzt-Bewertung muss gelöscht werden
       
       > Ein Zahnarzt fand anonyme Kritik an seiner Arbeit auf einer Website
       > falsch und klagte dagegen. Ein Gericht gab ihm Recht: Bewertungsportale
       > haften für die Richtigkeit der Einträge.
       
   IMG Bild: Kritik am Zahnarzt muss selbst im Netz belegbar sein.
       
       NÜRNBERG dpa | Das Urteil könnte Bedeutung für viele Bewertungsportale im
       Internet haben: Eine anonyme Kritik an der Arbeitsqualität eines Zahnarztes
       muss nach einer Entscheidung des Landgerichts Nürnberg-Fürth gelöscht
       werden. Der Zahnmediziner hatte sich dagegen gewehrt, in einem
       Internetportal zur Bewertung ärztlicher Leistungen als fachlich inkompetent
       und vorrangig an eigenen wirtschaftlichen Interessen orientiert dargestellt
       zu werden.
       
       Am Dienstag gab die Kammer seiner Unterlassungsklage vorläufig statt. Das
       Portal hätte auf die konkrete Beanstandung des Zahnarztes hin den
       Sachverhalt sorgfältiger prüfen und sich von dem vermeintlichen Patienten
       einen Nachweis für die Behandlung vorlegen lassen müssen.
       
       Weil dies nicht geschehen sei und möglicherweise eine Verletzung von
       Persönlichkeitsrechten des Zahnarztes vorliegen könnte, hafte der
       Webseitenbetreiber unabhängig von der Richtigkeit des Beitrags nach den
       Grundsätzen der sogenannten Störerhaftung auf Unterlassung, begründete das
       Gericht die einstweilige Verfügung. Der Forumbetreiber hatte aber bereits
       bei der mündlichen Verhandlung angekündigt, im Falle einer Niederlage ein
       Hauptsacheverfahren betreiben zu wollen.
       
       Der Zahnarzt hatte die Löschung des Beitrages verlangt, weil er eine
       entsprechende Implantatbehandlung in dem angegebenen Zeitraum gar nicht
       durchgeführt habe. Die Kritik sei also schon aus diesem Grund falsch. Der
       Betreiber ließ sich daraufhin von dem ihm bekannten Autor bestätigen, dass
       sich der Vorgang wie beschrieben zugetragen hatte, und berief sich auf die
       Meinungsfreiheit. Außerdem bestehe wegen der ärztlichen Schweigepflicht
       eine Pattsituation hinsichtlich der Überprüfbarkeit des Wahrheitsgehaltes
       der Aussagen.
       
       Der Webseitenbetreiber hätte sich aber von seinem Nutzer einen Nachweis
       darüber vorlegen lassen müssen, dass die Behandlung tatsächlich
       stattgefunden habe, entschied die Kammer und konkretisierte damit die vom
       Bundesgerichtshof für Internetprovider postulierten Prüfpflichten. (Az. 11
       O 2608/12)
       
       Update 09.05.: In der ursprünglichen Meldung der dpa war an mehreren
       Stellen von einem „Internetprovider“ die Rede. Gemeint war offensichtlich
       der Webseitenbetreiber. Der Artikel ist auf Hinweis eines Nutzers
       korrigiert worden.
       
       8 May 2012
       
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