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       # taz.de -- Kommentar Haftbefehle für Steuerfahnder: Zwielichtige Schweizer Belege
       
       > Die Schweiz erlässt Haftbefehle gegen deutsche Steuerfahnder und
       > verhandelt gleichzeitig über ein Abkommen. Auch in Deutschland ist der
       > kauf illegaler Steuerdaten umstritten.
       
       Da hat die Schweiz nun einiges zu erklären. Warum wird erst jetzt ein
       Haftbefehl gegen drei Wuppertaler Steuerfahnder verhängt, rund zwei Jahre
       nach dem Ankauf einer illegal kopierten CD mit Steuerdaten? Warum erfolgt
       der Coup gerade zu einem Zeitpunkt, an dem die Verhandlungen über das
       Deutsch-Schweizer Steuerabkommen vor dem Scheitern stehen? Das sieht schon
       sehr danach aus, als ob die Schweiz hier versucht, Druck auszuüben.
       
       Finanzminister Schäuble, der das Abkommen zur Legalisierung Schweizer
       Schwarzgelds retten will, wies sogar ausdrücklich darauf hin, dass es
       solche Verwicklungen bei Abschluss des Vertrags künftig nicht mehr geben
       könne. Tendenziell ist das richtig – aber nicht, weil die Schweiz sich dann
       zurückhalten will, sondern weil Deutschland sich verpflichten würde, keine
       zwielichtigen Schweizer Beweismittel mehr zu besorgen.
       
       Bei allem Ärger sollte nicht übersehen werden, dass der Ankauf illegal
       kopierter Steuerdaten auch nach deutschen Recht umstritten ist. Das
       Bundesverfassungsgericht hat Ende 2010 nur entschieden, dass die Nutzung
       solcher Daten zulässig ist – selbst wenn der Ankauf durch die
       Steuerfahndung möglicherweise illegal war.
       
       Sinnvoll wäre es deshalb, eine klare Rechtsgrundlage für den Ankauf illegal
       gewonnener Beweismittel zu schaffen. Diese Erlaubnis sollte auf
       Beweismittel beschränkt werden, die aus Staaten stammen, in denen keine
       ausreichende Rechtshilfe zu erwarten ist, zum Beispiel weil sie die
       Beihilfe zu Straftaten zum volkswirtschaftlichen Geschäftsmodell machen,
       wie etwa die Schweiz als Fluchtort der Steuerhinterzieher. Nur in solchen
       Fällen darf der Staat einen Anreiz für Straftaten im Ausland schaffen,
       indem er den Ankauf der Ware auch noch belohnt.
       
       1 Apr 2012
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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