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       # taz.de -- Streikrecht der Gewerkschaften gestärkt: Kein Schadensersatz für Airlines
       
       > Fluggesellschaften bekommen nach einem Unterstützerstreik kein
       > Schadensersatz, urteilt das Frankfurter Arbeitsgericht. Die Annahme, das
       > ein Streik rechtens sei, reicht aus.
       
   IMG Bild: Streikende Mitarbeiter auf dem Flughafen in München.
       
       FREIBURG taz | Streikende Gewerkschaften müssen nur dann mit
       Schadensersatzforderungen rechnen, wenn sie schuldhaft rechtswidrig
       gestreikt haben. Das entschied jetzt das Arbeitsgericht Frankfurt am Main.
       
       Anlass war ein Streik am Stuttgarter Flughafen im Jahr 2009. Die
       Vorfeldarbeiter forderten höhere Löhne. Zur Unterstützung ihrer Kollegen
       wollten einen Tag lang auch die Fluglotsen streiken.
       
       Grundsätzlich sind solche Unterstützerstreiks zulässig, wenn sie nicht den
       eigentlichen Streik der Betroffenen in den Schatten stellen. Es war aber
       umstritten, ob der konkrete Unterstützerstreik der Fluglotsen zulässig war.
       
       Vier Fluggesellschaften, unter anderem die Lufthansa, klagten nun gegen die
       Gewerkschaft der Flugsicherung (GdF) auf Schadensersatz. Zunächst ging es
       nur um 32.500 Euro, um in dem Präzedenzfall die Gerichtskosten niedrig zu
       halten. Tatsächlich kann es aber um Millionenforderungen gehen, die die
       kleine GdF schnell in Existenzgefahr bringen würden.
       
       ## Nur wenige Stunden gestreikt
       
       Das Arbeitsgericht Frankfurt hat die Forderung der Airlines nun abgelehnt.
       Der Unterstützerstreik sei rechtmäßig gewesen, weil er nur einige Stunden
       dauerte.
       
       Bestreikt wurde zwar formal nur der Arbeitgeber, die Deutsche
       Flugsicherungs Gmbh, doch auch die mittelbar betroffenen Airlines müssten
       die Folgen eines rechtmäßigen Streiks akzeptieren, so die Entscheidung. Die
       Fluggesellschaften hatten argumentiert, dass sie die Hauptleidtragenden des
       Streiks seien.
       
       Ergänzend wies die Vorsitzende Richterin Ursula Schmidt darauf hin, dass
       die Airlines auch dann keinen Schadensersatz erhalten hätten, wenn das
       Gericht den Unterstützerstreik als rechtswidrig eingestuft hätte.
       
       ## Grundgesetz schützt Streikrecht
       
       Die Annahme der Gewerkschaft, dass der Unterstützerstreik zulässig ist, sei
       zumindest vertretbar gewesen. Das grundgesetzlich geschützte Streikrecht
       verbiete es, in strittigen Fällen den Gewerkschaften ein Haftungsrisiko
       aufzuerlegen, hieß es.
       
       Nur wenn die streikende Gewerkschaft schuldhaft - das heißt vorsätzlich
       oder fahrlässig - einen eindeutig rechtswidrigen Streik beginnt, können
       Betroffene Schadensersatz verlangen.
       
       Die Fluggesellschaften werden voraussichtlich Rechtsmittel gegen das Urteil
       einlegen. (Az.: 10 Ca 3468/11)
       
       27 Mar 2012
       
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