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       # taz.de -- Verfassungsgericht urteilt zur Überwachung: Ärzte dürfen bespitzelt werden
       
       > Das Bundesverfassungsgericht akzeptiert eine Neuregelung der
       > Telefonüberwachung. Somit bleiben Ärzte und Journalisten weniger
       > geschützt als Anwälte.
       
   IMG Bild: Bei Pfarrern und Anwälten darf nicht gelauscht werden, bei Journalisten und Ärzten schon.
       
       FREIBURG taz | Journalisten und Ärzte sind auch künftig schlechter gegen
       Abhörmaßnahmen geschützt als Anwälte und Pfarrer. Das
       Bundesverfassungsgericht wies jetzt drei Verfassungsbeschwerden von
       insgesamt 22 Bürgern zurück, die gegen die Neuregelung der
       Telekommunikationsüberwachung (TKÜ-Novelle) Ende 2007 geklagt hatten.
       
       Damals hatte die große Koalition aus CDU und SPD die heimlichen
       Ermittlungsmaßnahmen in der Strafprozessordnung neu und übersichtlicher
       geregelt. Teilweise gab es sogar Verbesserungen für die Bürger, die aber
       nicht wahrgenommen wurden, weil zugleich die umstrittene
       Vorratsdatenspeicherung beschlossen wurde.
       
       So sieht die Strafprozessordnung inzwischen vor, dass Anwälte, Pfarrer und
       Abgeordnete überhaupt nicht mehr abgehört werden dürfen, wenn sie nicht
       selbst verdächtig sind. Normale Anwälte wurden erst im Februar dieses
       Jahres den Strafverteidigern gleichgestellt. Für Ärzte und Journalisten hat
       sich der Schutz 2007 zwar auch verbessert, sie genießen aber nur einen
       schwächeren Abhörschutz.
       
       ## Kein genereller Vorrang vor Strafverfolgung
       
       Der zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigte jetzt diese
       Ungleichbehandlung der "Berufsgeheimnisträger". Gespräche mit Pfarrern und
       Strafverteidigern berührten die Menschenwürde, Abgeordnete seien vom
       Grundgesetz besonders geschützt. Dagegen sei bei Ärzten nur ein Teil der
       Kommunikation besonders sensibel, und dass die Presse keinen generellen
       Vorrang vor der Strafverfolgung habe, sei ohnehin ständige Karlsruher
       Rechtsprechung.
       
       Kritisiert wurde von den Klägern, die teilweise vom Altliberalen Burkhard
       Hirsch vertreten wurden, auch der neue Schutz des "Kernbereichs privater
       Lebensgestaltung". Verboten sind Abhörmaßnahmen nämlich nur, wenn sie
       gezielt den Kernbereich des Privatlebens betreffen. Die Kläger wollten
       erreichen, dass auch dann nicht abgehört werden darf, wenn zu befürchten
       ist, dass nur teilweise Privates mitgeschnitten wird. Doch die Richter
       meinten, in solchen Fällen genüge ein "Verwertungsverbot".
       
       Auch die Neubestimmung der Delikte, zu deren Aufklärung abgehört werden
       kann, wurde jetzt in Karlsruhe akzeptiert. Dem Katalog wurden zum Beispiel
       Abgeordnetenbestechung und Besitz von Kinderpornografie zugefügt. (Az.: 2
       BvR 236/08 u. a.)
       
       7 Dec 2011
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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