# taz.de -- Klage von Erfinderin angewiesen: Keine Nachvergütung für Tatort-Vorspann
> Der legendäre "Tatort"-Vorspann ist nur schmückendes Beiwerk - geguckt
> wird die ARD-Krimiserie wegen der Filme - urteilt das Münchner
> Oberlandesgericht.
IMG Bild: Das Gericht sah wegen häufiger Nutzung kein Missverhältnis zwischen Honorar und den Vorteilen der ARD. Die Künstlerin schon.
MÜNCHEN afp | Der legendäre "Tatort"-Vorspann ist nur schmückendes Beiwerk
- geguckt wird die ARD-Krimiserie wegen der Filme. Zu diesem Schluss kam am
Donnerstag das Oberlandesgericht (OLG) München und wies die Klage der
Erfinderin des Vorspanns auf Nachvergütung zurück. Die Frau hatte die
Forderung mit der exorbitanten Nutzung ihres Vorspanns begründet und eine
Nachzahlung zu ihrer in den 60er Jahren mit 2500 Mark (rund 1270 Euro)
honorierten Arbeit verlangt. (Az: 29 U 2749/10)
Mit dem Urteil hob das OLG in weiten Teilen eine Entscheidung des
Landgerichts München auf, das der Grafikerin Ansprüche zuerkannt hatte.
Weil das OLG keine Revision zuließ, gilt die Entscheidung als wegweisend
für die Honorierung von Vorspännen in der gesamten Fernsehbranche.
Der "Tatort" läuft seit vierzig Jahren in der ARD sowie als regelmäßige
Wiederholung in den zu dem Senderverbund gehörenden regionalen
Fernsehsendern. Im Vorspann sind die Augenpartie eines Opfers, ein
Fadenkreuz sowie die Beine des davonlaufenden Täters zu sehen. Ihre
ursprüngliche Klage begründete die Münchner Künstlerin damit, dass es wegen
der ständigen Nutzung des Vorspanns ein Missverhältnis zwischen ihrem
damaligen Honorar und den Vorteilen der ARD gebe.
Vor dem Landgericht setzte die Grafikerin einen Streitwert von 150.000 Euro
an. Mit der Zurückweisung der Klage verpflichtete das OLG sie nun, neun
Zehntel der Kosten des Verfahrens zu tragen. Nach Angaben eines
OLG-Sprechers liegen diese wegen der Höhe des Streitwerts und der zwei
Instanzen bei etwa 30.000 Euro - die 76-Jährige muss damit nun etwa 27.000
Euro zahlen.
Zur Begründung der Entscheidung führte das Gericht aus, dass der Vorspann
lediglich eine kennzeichnende Funktion für die Serie habe. Dass er über
einen hohen Bekanntheitsgrad verfüge, liege in erster Linie an der
regelmäßigen Ausstrahlung. Dies rechtfertige aber nicht die Annahme, dass
es sich um einen wesentlichen Beitrag zum Gesamtwerk handele. Vielmehr
liege die hohe Akzeptanz an den nachfolgenden Krimis der Serie. Es könne
kein vernünftiger Zweifel bestehen, dass der Fernsehzuschauer sich den
"Tatort" nicht wegen des Vorspanns ansehe, urteilte das Gericht.
Das OLG wies auch die Forderung der Klägerin zurück, genannt zu werden.
Eine Erwähnung der Erfinder von Vorspännen sei in der Fernsehbranche nicht
üblich. Außerdem hätte die ARD nicht mehr damit rechnen müssen, dass die
Klägerin ein Fehlen ihrer Nennung beanstandet, nachdem sie es
jahrzehntelang unbeanstandet gelassen hat.
Die 76-jährige Klägerin hatte gegen den Bayerischen Rundfunk und den
Westdeutschen Rundfunk geklagt. Deren Rechtsanwalt Martin Diesbach sagte,
die Sender seien "völlig zufrieden" mit der Entscheidung. Eine Niederlage
hätte ansonsten weitreichende Folgen gehabt, sagte Diesbach. So hätte dies
zu der Frage geführt, ob jedes Mal eine Vergütung fällig werde, wenn der
Vorspann einer Serie ausgestrahlt wird. Hätte das OLG der Klägerin das
Recht zugesprochen, genannt zu werden, hätte sich die Branche zudem ganz
neue Regeln geben müssen, sagte Diesbach.
10 Feb 2011
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Urteil könnte weitreichende Folgen haben.