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       # taz.de -- Rechtslage bei Drohneneinsatz: Videos aus der Luft
       
       > Demonstranten dürfen nur zur Abwehr erheblicher Gefahren gefilmt oder
       > fotografiert werden. Ob die Überwachung beim Castor zulässig war, hängt
       > vom Zweck des Einsatzes ab.
       
   IMG Bild: Lässt sich unter die Propeller gucken: Von unten ist die Kamera an der Drohne erkennbar.
       
       FREIBURG taz | Eine ausdrückliche Regelung für Drohneneinsätze bei der
       Polizei gibt es bisher nicht. Rechtlich handelt es sich deshalb um eine
       normale Videoüberwachung, nur eben aus der Luft. Ob die Überwachung der
       Castorproteste mit Hilfe von Drohnen zulässig war, hängt davon ab, zu
       welchem Zweck das Flugobjekt eingesetzt wurde und welche Fähigkeiten es
       dabei hatte.
       
       Als die Drohnen im April 2010 den niedersächsischen Datenschützern
       vorgestellt wurden, hieß es, dass sie ab einer Flughöhe von sieben Metern
       keine erkennbaren Gesichter mehr übertragen. Dann läge beim normalen
       Drohneneinsatz kein direkter Grundrechtseingriff vor. Der
       Datenschutzbeauftragte von Niedersachsen, Joachim Wahlbrink, will nun aber
       sicherheitshalber noch einmal nachfragen, wie sich die Technik seither
       entwickelt hat.
       
       Immerhin hatte das Innenministerium in den letzten Tagen erklärt, dass die
       Drohnen auch zur Sicherung von Beweisen eingesetzt werden können.
       
       Nach Angaben der Polizei in Lüneburg dienten die Aufnahmen in diesem Fall
       nur der Kontrolle von Absperrungen und Absperrgittern. Fotografiert wurden
       dabei nur Polizisten, nicht aber Demonstranten - nicht einmal in
       Übersichtsaufnahmen. Was aber wäre künftig möglich und zulässig?
       
       Ob bloße Übersichtsbilder zur Steuerung von Polizeikräften bereits eine
       einschüchternde Wirkung haben, prüft derzeit das Bundesverfassungsgericht.
       In einer Eilentscheidung zum bayerischen Versammlungsgesetz hat Karlsruhe
       im Februar 2009 die Speicherung solcher Lenkungsaufnahmen vorläufig
       verboten. Das Verwaltungsgericht Berlin verlangte im Juli 2009 zumindest
       eine gesetzliche Grundlage für Überblicksaufnahmen.
       
       Nach dem Versammlungsgesetz des Bundes dürfen die Teilnehmer von
       Demonstrationen, also auch bei Castorprotesten, nur dann (erkennbar)
       gefilmt werden, wenn Tatsachen darauf hindeuten, "dass von ihnen erhebliche
       Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung" ausgehen. Nach Angaben
       der Polizei gilt der Versuch, die Castorstrecke unbrauchbar zu machen
       (Schottern), als "erhebliche Gefahr". Gefilmt werden dürfen dann aber auch
       nur die Teile der Versammlung, von denen solche strafbaren Aktionen konkret
       erwartet werden.
       
       Das neue niedersächsische Versammlungsgesetz, das im Oktober beschlossen
       wurde, aber erst im Februar in Kraft tritt, ist noch
       demonstrationsfreundlicher. Hiernach sind Filmaufnahmen nur möglich, wenn
       feststeht, dass die Demonstranten eine "erhebliche Gefahr" darstellen.
       Indizien reichen dafür nicht aus. Die Aufnahmen müssen in solchen Fällen
       auch "offen", also erkennbar, erfolgen. Die Neuregelung enthält außerdem
       eine ausdrückliche Regelung für Überblicksaufnahmen. Diese müssen ebenfalls
       offen erfolgen.
       
       Zur Aufklärung von Straftaten, also wenn das Schottern bereits begonnen
       hat, erlaubt die Strafprozessordnung ebenfalls die Anfertigung von
       Bildaufnahmen. Diese kann auch verdeckt, also heimlich, erfolgen.
       
       17 Nov 2010
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
       ## TAGS
       
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