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       # taz.de -- EuGH-Urteil zu Lebensmittelverpackung: Was draufsteht, muss auch drin sein
       
       > Verpackungsbilder von Lebensmitteln müssen dem Inhalt entsprechen, so der
       > Europäische Gerichtshof. Eine korrekte Zutatenliste reicht nicht.
       
   IMG Bild: Verpackung = Inhalt? Den Tee sollte man dann wohl besser nicht trinken.
       
       FREIBURG taz | Die Abbildungen auf einer Lebensmittelverpackung dürfen
       Verbraucher nicht über den Inhalt täuschen. Das folgt aus einem Urteil des
       Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu einem Kindertee des Hauses Teekanne vom
       Donnerstag. Es genüge nicht, dass die Zutatenliste auf der Verpackung
       korrekt ist.
       
       Konkret ging es um Teebeutel, die unter dem Namen „Felix
       Himbeer-Vanille-Abenteuer“ als „Früchtetee mit natürlichen Aromen“ verkauft
       wurden. Auf der Verpackung abgebildet waren Himbeeren und Vanilleblüten.
       Zusätzlich gab es eine Art Siegel: „nur natürliche Zutaten“.
       
       Tatsächlich enthielt der Tee aber weder Himbeeren noch Vanille. Stattdessen
       bestand er laut Zutatenliste auf der Rückseite aus Hibiskus, Apfel,
       Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren und Holunderbeeren. Für das erwünschte
       Geschmackserlebnis sorgten natürliche Aromen „mit Himbeergeschmack“ und
       „mit Vanillegeschmack“, die aber unstreitig weder aus Himbeeren noch aus
       Vanille hergestellt wurden.
       
       ## Irreführung des Verbrauchers
       
       Der Verbraucherzentrale-Bundesverband vzbv sah darin eine Irreführung des
       Verbrauchers. „Wenn eine Verpackung Bilder von Himbeeren und Vanille
       herausstellt und mit natürlichen Zutaten wirbt, vertraut der Verbraucher
       darauf und liest sich nicht noch das Zutatenverzeichnis durch“,
       argumentierte Susanne Einsiedler, die Verbandsjuristin.
       
       In Deutschland sahen das nicht alle Gerichte so. Das Oberlandesgericht
       Düsseldorf wies die Klage der Verbraucherschützer ab. Wenn die Zutatenliste
       korrekt ist, sei der Verbraucher ausreichend informiert. Der vzbv ging in
       Revision zum Bundesgerichtshof (BGH), der wiederum legte die Frage dem EuGH
       vor, weil das deutsche Gesetz über den unlauteren Wettbewerb auf
       EU-Vorgaben beruht.
       
       Der EuGH entschied nun eindeutig: Ein korrektes Inhaltsverzeichnis genügt
       nicht, wenn die sonstige Aufmachung des Lebensmittels einen falschen
       Eindruck erzeugt. Wie die Verpackung im Teekanne-Fall zu bewerten ist, muss
       nun wieder der BGH entscheiden, aber es ist ziemlich sicher, dass er eine
       Irreführung annimmt.
       
       Der Tee „Felix Himbeer-Vanille-Abenteuer“ ist inzwischen nicht mehr auf dem
       Markt. (Az. C-195/14)
       
       4 Jun 2015
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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