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       # taz.de -- Prozess um Polizeigewalt: Kommissar Zuschlag
       
       > Im Prozess gegen den Polizisten Marcel B. kassiert ein Gutachter dessen
       > Geschehens-Schilderung: Der Brasilianer V. de O. sei ein Opfer „ganz
       > massiver Gewalt“.
       
   IMG Bild: Computertomografie einer Augenhöhlenfraktur links, wie sie V. de O. erlitt.
       
       Bremen taz | Der [1][Prozess gegen den Zivilpolizisten Marcel B.] wird mit
       einem Urteil enden. Das hat Richter Hans Ahlers nach dem zweiten
       Verhandlungstag angekündigt. Dem Beamten, der zum zivilen Einsatzdienst
       Mitte gehört, wird vorgeworfen, in der Nacht des 21. Mai um 3.30 Uhr den
       aus Brasilien stammenden, heute 56-jährigen V. de O. in Walle hinterrücks
       überfallen und brutal zusammengeschlagen zu haben. „Der Kollege ist
       weiterhin bis zum heutigen Tage im Außendienst“, informiert die Polizei auf
       Nachfrage der taz.
       
       Für V. de O., gelernter Koch, ging das Leben nicht so harmonisch weiter.
       Seit er auf dem Weg zur Frühschicht in einer Fabrik Marcel B. begegnete,
       ist er traumatisiert (taz berichtete) und er therapiebedürftig. Er sei
       Opfer „ganz massiver Gewalt“ geworden, stellte am zweiten Prozesstag der
       Sachverständige Hans Jürgen Kaatsch klar.
       
       „Das war nicht nur mal eben so ein Wischer“, so der langjährige Direktor
       der Kieler Rechtsmedizin, der unter anderem an der Budapester
       Semmelweis-Universität und am Hamburger Asklepios-Campus lehrt. „Das sind
       Verletzungen, wie wir sie von einem Autounfall oder vom Boxsport kennen“,
       so Kaatschs Auswertung der röntgenologischen und computertomografischen
       Aufnahmen.
       
       Neben einem Jochbeinbruch hatte V. de O. eine Augenhöhlenfraktur und
       Verletzungen im Mundbereich davongetragen, „also unterhalb der Nase, und
       ohne dass diese dabei beeinträchtigt wurde“, wie Kaatsch präzisierte –
       womit der Sturz des Opfers als Ursache, anders als seitens polizeilicher
       ZeugInnen am ersten Prozesstag suggeriert, völlig ausscheide.
       
       Ebenso wenig könne, wie der Angeklagte ursrpünglich in seinem
       Einsatzbericht behauptet hatte, ein einziger Hieb für die Verletzungen an
       unterschiedlichen Partien der linken Gesichtshälfte ausgereicht haben. In
       dieser Frage hatte Marcel B. am Mittwoch vor Gericht, offenbar in Kenntnis
       eines Vorgutachtens, eingeräumt, dass es eventuell einen zweiten Schlag
       gegeben haben könnte – während Augenzeugen und V. de B. seit zwei Jahren
       bei ihrer Darstellung bleiben, dass der Polizist „wie ein Wahnsinniger“ auf
       sein Opfer eingedroschen habe.
       
       Viel glaubwürdiger hat die Anpassung der eigenen Version an die
       offenkundigsten forensischen Sachverhalte die Aussage des Marcel B. nicht
       werden lassen. So empfand Kaatsch auch dessen Behauptung als höchst
       zweifelhaft, sich weder daran zu erinnern, mit welcher Hand er zugelangt
       hatte – noch am Folgetag irgendwelche Schmerzen an dieser verspürt zu
       haben.
       
       Als unwahrscheinlich muss zudem die Darstellung gelten, dass der Beamte
       sein Gegenüber nur im Rahmen eines Gerangels, im Nahkampf, im Gesicht
       getroffen hätte: „Hier muss es auch eine Ausholbewegung gegeben haben“, so
       der Professor. Und als Legende enttarnte er schließlich die Angabe, das
       Opfer habe nach dem ersten Schlag keine Wirkung gezeigt: „Ich will nicht
       sagen, das ist zwangsläufig ein Knock-out“, so Kaatsch. „Aber das ist ein
       akutes Schmerzereignis. Das kann nicht ohne Wirkung bleiben.“
       
       Benommenheit, Taumel und ein Auge, das „unmittelbar nach dem Gewaltereignis
       zuschwillt“ – damit hätte V. de O. vielleicht umgehen können, wenn er ein
       durchtrainierter Kampfsportler wäre. Das ist V. de O. aber nicht. Und das
       lässt auch die für Marcel B. günstigen Aussagen seiner zwei später am
       Tatort eingetroffenen KollegInnen noch zweifelhafter klingen als zuvor.
       Anders hingegen die Darstellungen der Augenzeugen.
       
       Zwar finden sich keine Hinweise auf den von ihnen beobachteten Schlaghagel,
       mit dem der Polizist V. de O. traktiert haben soll, doch das wäre wohl auch
       gar nicht zu erwarten gewesen: „Die Erstversorgung erfolgt ja nicht unter
       forensischen Gesichtspunkten“, stellte der Rechtsmediziner klar.
       
       „Bei solchen Verletzungen am Kopf müssen zunächst neurologische Befunde
       abgeklärt werden“, erläutert er. Kleinere stumpfe Verletzungen am Rumpf
       oder im Nacken, Prellungen, Quetschungen, Strangulationsmale, Hämatome –
       Derartiges könne dabei jedoch schnell unter den Tisch fallen, „zumal Herr
       de O. ja eine dunkle Hautfarbe hat, wo Rötungen und blaue Flecken manchmal
       schwerer zu erkennen sind“.
       
       5 Jul 2015
       
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