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       # taz.de -- 314. Tag FDLR-Kriegsverbrecherprozess: Plädoyer – lebenslang
       
       > Die Staatsanwälte verlangen harte Strafen gegen die beiden Angeklagten
       > Murwanashyaka und Musoni. Der Prozess tritt in seine letzte Phase.
       
   IMG Bild: Prozess in Stuttgart neigt sich dem Ende zu
       
       Stuttgart taz | Nach über vier Jahren Hauptverhandlung und 313
       Verhandlungstagen im Prozess gegen die zwei höchsten politischen Führer der
       ruandischen Hutu-Miliz FDLR (Demokratische Kräfte zur Befreiung Ruandas)
       haben im Oberlandesgericht Stuttgart die Schlussplädoyers begonnen. Die
       Vertreter des Generalbundesanwalts forderten am Mittwoch 15. Juli in ihrem
       Plädoyer, dessen Verlesung samt Pausen über acht Stunden dauerte und erst
       am frühen Abend zu Ende ging, harte Strafen: Fünfmal lebenslange Haft für
       FDLR-Präsident Ignace Murwanashyaka, 12 Jahre für den 1.
       FDLR-Vizepräsidenten Straton Musoni.
       
       Für Murwanashyaka forderte Oberstaatsanwalt Christian Ritscher, der sich
       mit zwei GBA-Kollegen abwechselte, zusätzlich die Feststellung der
       „besonderen Schwere der Schuld“. Damit wäre eine automatische Prüfung auf
       Haftentlassung nach 15 Jahren ausgeschlossen.
       
       Verurteilt werden solle der FDLR-Präsident wegen fünf „in Tatmehrheit
       zueinander begangene“ Kriegsverbrechen - fünf Überfälle der
       Hutu-Milizionäre auf Dörfer im Osten der Demokratischen Republik Kongo im
       Jahr 2009, bei denen mindestens 181 Zivilisten getötet worden seien - sowie
       als Rädelsführer einer „terroristischen Vereinigung“. Sein Stellvertreter
       solle lediglich wegen letzterem schuldig gesprochen werden.
       
       Der erste Vorwurf gründet auf den entsprechenden Paragraphen des
       Völkerstrafgesetzbuches, mit dem die Bundesrepublik Deutschland im Jahr
       2002 das Rom-Statut des Internationalen Strafgerichtshofs in nationales
       Recht übertragen hat. Der zweite gründet auf §129 des deutschen
       Strafgesetzbuches, dem sogenannten Terrorismusparagraph.
       
       ## „Besonders skrupellos“
       
       Die FDLR, so die Bundesanwälte, sei eine „besonders skrupellos und
       unbarmherzig vorgehende Miliz“, die im Ostkongo die Bevölkerung „bis heute
       terrorisiert“, unter „gnadenloser Umsetzung des Prinzips: Wer nicht mein
       Freund ist, ist mein Feind“. Ihre Gewaltanwendung gegen Zivilisten im
       Ostkongo 2008-09 sei „ein in großem Maßstab durchgeführtes Unterfangen“
       gewesen. „Systematisch“ habe die Miliz „Menschen zu Kriegszielen erklärt“.
       
       Damit sei das Kriterium des Völkerstrafrechts erfüllt, wonach Verbrechen
       gegen die Menschlichkeit dann vorliegen, wenn Straftaten wie in diesem
       Falle Mord, Vertreibung, schwere körperliche oder seelische Schädigung
       sowie Freiheitsberaubung „im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen
       Angriffs gegen eine Zivilbevölkerung“ verübt werden (VStGB §7.1).
       
       Im Falle von Mord - und auch Völkermord, was aber nicht Gegenstand dieses
       Verfahrens ist - sei dann lebenslange Haft zu verhängen. Weiter, so die
       rechtliche Würdigung der Bundesanwälte, seien die Verbrechen im Rahmen
       eines „nicht-internationalen bewaffneten Konflikts“ begangen worden, wonach
       mit lebenslanger Haft zu bestrafen sei, „wer eine nach dem humanitären
       Völkerrecht zu schützende Person tötet“ (VStGB §8.1.1). In diesem Sinne zu
       schützende Personen sind „Verwundete, Kranke, Schiffbrüchtige sowie
       Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen und sich
       in der Gewalt der gegnerischen Partei befinden“ (VStGB §8.6.2).
       
       Begangen worden sei auch Plünderung, „ohne dass dies durch die
       Erfordernisse des bewaffneten Konflikts geboten ist“. (VStGB §9.1). All
       dies träfe auf die fünf Verbrechen zu, die von ursprünglich 16 in der
       Anklage genannten nach vier Jahren Verhandlung noch übriggeblieben sind;
       die anderen sind nach entsprechenden rechtlichen Hinweisen des Strafsenats
       „nicht mehr Gegenstand im engeren Sinne“, konzedierte die
       Staatsanwaltschaft.
       
       ## Fünf Angriffe, mindestens 181 Tote
       
       Der erste der fünf Angriffe, die die Bundesanwälte ihrem Plädoyer
       zugrundelegen, ist der auf das Dorf Kipopo in der ostkongolesischen Provinz
       Nord-Kivu in der Nacht des 13. Februar 2009. Dabei wurden vom
       Spezialkommando des FDLR-Bataillons Zodiac 15 Menschen verbrannt, davon
       acht Kinder, und insgesamt mindestens 17 getötet, „um die Bewohner zu
       bestrafen“, nachdem kongolesische Milizionäre die FDLR angegriffen hatten.
       
       Der zweite Angriff ist der auf das Dorf Mianga am 12. April 2009. Dabei
       töteten FDLR-Kämpfer erst 35 Soldaten der kongolesischen Armee; als die
       anderen flohen, griffen sie auch die Zivilbevölkerung an. Der Dorfvorsteher
       wurde in seinem Bett mit einer Machete enthauptet, mindestens 41 Zivilisten
       starben, das Dorf aus 50 Hütten wurde vollständig niedergebrannt.
       
       Der dritte Angriff, insgesamt der schwerste, ist der auf das Dorf Busurungi
       in der Nacht zum 10. Mai 2009, verübt von der Reservebrigade der FDLR. Als
       Vergeltung für die Tötung ruandischer Hutu-Flüchtlinge durch kongolesische
       Soldaten im nahen Shario zwei Wochen zuvor wurde die Bevölkerung von
       Busurungi dafür bestraft, dass sie Soldaten in ihrem Dorf geduldet hatte.
       Die FDLR-Kämpfer griffen in der Dunkelheit an und schossen wahllos nach dem
       Motto „Feuer frei auf alle und jeden“, so die Staatsanwälte.
       
       Eine Unterscheidung zwischen Soldaten und Zivilisten sei der FDLR in
       Busurungi nicht möglich gewesen. Mindestens 96 Zivilisten wurden getötet;
       ein Überlebender, der anonym als Opferzeuge per Videolink vernommen wurde,
       nannte die Zahl von 119. Mindestens 700 Hütten wurden niedergebrannt,
       Gegenstände wurden geplündert.
       
       Der vierte Angriff war der auf das Dorf Kiriba am 27. Mai 2009, verübt vom
       Bataillon Mirage der FDLR-Reservebrigade. Er wurde per Brief angekündigt,
       ein Soldat und vier Zivilisten starben.
       
       Der fünfte Angriff war der auf das Dorf Manje in der Nacht zum 21. Juni
       2009, als 1832 Häuser verbrannt und 19 bis 30 Menschen getötet wurden.
       Dieser Angriff war begleitet von massiven sexuellen Übergriffen: Frauen
       wurden in den Wald entführt und eine viermal hintereinander vergewaltigt,
       so dass sie das Bewusstsein verlor.
       
       ## „Die FDLR hätte Sorgfalt walten lassen müssen“
       
       Selbst wenn die Zivilbevölkerung nicht „primäres“ Ziel von FDLR-Angriffe
       gewesen sein sollte - wovon, so die Staatsanwälte, der Senat inzwischen
       nicht mehr ausgeht - seien sie doch „sekundäres“ Ziel gewesen, außerdem zu
       schützende Personen im Sinne des Völkerrechts.
       
       Dies gelte auch, wenn die Zivilisten - wie die FDLR behauptet - von Kongos
       Armee als „menschliche Schutzschilde“ eingesetzt worden seien, wofür die
       Bundesanwälte allerdings keine Anhaltspunkte sehen. „Die Eigenschaft als
       menschliches Schutzschild verleiht keinesfalls ein Schädigungsrecht des
       Konfliktgegners“, so Oberstaatsanwalt Ritscher in einer auch für andere
       Kriegsverbrecherprozesse interessanten Formulierung. „Die FDLR hätte
       Sorgfalt walten lassen müssen und mit Zivilisten rechnen müssen, statt
       nachts mit Sturmgewehren draufzuhalten und zu töten, was ihr vor die Flinte
       kommt“.
       
       Auch die Behauptung, die Zivilisten seien „Kollateralschaden“ gewesen, sei
       falsch. Diese Formulierung setze einen „legitimen Angriff des
       Schadensverursachers“ voraus. Im Falle der FDLR sei dies nicht gegeben, da
       sie als nichtstaatliche Konfliktpartei „kein Recht auf Waffengebrauch“ habe
       - auch nicht gegen Kongos Armee.
       
       Die FDLR - entstanden aus den Reihen der Armee, die 1994 in Ruanda den
       Völkermord an den Tutsi verübte und dann in den Kongo floh - sei im
       Ostkongo eine „Besatzungsmacht“ gewesen, hatten die Staatsanwälte im ersten
       Teil ihres Plädoyers ausgeführt: sie habe sich ab 2003 in Kongos
       Kivu-Provinzen „parasitär festgesetzt“, um von dort aus ihr Ziel
       weiterzuverfolgen, wieder die Macht in Ruanda zu übernehmen. „Leidtragende
       dieser Kolonisierung war die kongolesische Zivilbevölkerung.“
       
       ## Terroristische Vereinigung
       
       Als terroristische Vereinigung sei die FDLR zu werten, weil sie Verbrechen
       an Zivilisten mit politischer Intention begangen habe. Die Intention: den
       Druck auf Kongos Regierung und die internationale Gemeinschaft so zu
       erhöhen, dass diese von Militärschlägen gegen die Miliz absehen und
       stattdessen Ruandas Regierung zu Verhandlungen mit der FDLR zwingen.
       
       Eine „terroristische Vereinigung“ ist laut StGB §129a.1.1 eine, „deren
       Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Mord oder Totschlag oder
       Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen
       oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit zu begehen“.
       
       Dies treffe auf die FDLR zu. Deren Tätigkeit sei darauf gerichtet,
       Kriegsverbrechen zu begehen, so die Staatsanwälte. Sie habe „keinen anderen
       Zweck als den, ihr Überleben in den Kivu-Provinzen durch solche Taten zu
       sichern“. Beide Angeklagten seien kraft ihrer Ämter als Rädelsführer
       anzusehen und zu verurteilen.
       
       ## Murwanashyaka: „Warlord mitten in Mannheim“
       
       Kern der Anklage und Hauptthema der vierjährigen Verhandlung war allerdings
       die Frage gewesen, ob die beiden Angeklagten, die die FDLR von Deutschland
       aus führten, auch strafrechtlich verantwortlich für die Kriegsverbrechen
       der Miliz im Kongo zu machen sind. Dies bejahen die Staatsanwälte für
       Murwanashyaka ohne Einschränkung.
       
       Die Angeklagten, präzisierten die Bundesanwälte, hätten bei diesen
       Angriffen zwar nicht mitgewirkt, sie auch nicht „befohlen oder angeordnet,
       aktiv veranlasst oder per Steuerung befehligt“. Aber „sie nahmen die Taten
       billigend in Kauf“.
       
       Murwanashyaka sei als Präsident der FDLR laut Statut der Organisation
       zugleich Oberbefehlshaber ihrer Streitkräfte. Er „hatte Befehls- und damit
       auch Tatverhinderungsmacht“, so die Staatsanwälte.
       
       Er erteilte dem Oberkommandierenden der FDLR-Kämpfer im Kongo Befehle,
       nicht umgekehrt. Er bestätigte Ernennungen und Beförderungen im Militär, er
       konnte Todesurteile innerhalb der Miliz bestätigen oder auch Begnadigungen
       aussprechen, er gab die politischen Leitlinien vor.
       
       „Der Präsident wurde über Jahre hinweg äußerst präzise über Geschehnisse im
       Ostkongo informiert“, so die Staatsanwälte. Er sei „keineswegs ein
       Möchtegern-Präsident“ gewesen, wie die Verteidigung es behaupte, „der auf
       dem Sofa in Mannheim sitzt und sich einbildet, er sei der Präsident“. Er
       genieße vielmehr „uneingeschränkte Autorität auf allen Ebenen... Er führte
       die Organisation insgesamt mit großem Engagement, auch den militärischen
       Teil. Er war ein Warlord, ein Kriegsherr mitten in Mannheim.“
       
       Murwanashyaka „wusste ohne jeden Zweifel genau, welche Verbrechen die
       FDLR-Milizionäre begingen“; er „hatte die Konflikt- und Menschenrechtslage
       im Kampfgebiet bestens im Blick“; er „wusste sehr wohl, was seine
       Milizionäre anrichteten, wie sie hausten und was für Verbrechen sie
       begehen. Und das wusste er nicht nur, es war ihm durchaus auch recht.“
       
       Der Präsident gab zwar keine militärischen Einzelbefehle, aber: „Was tat er
       effektiv gegen die Verbrechen der ihm unterstellten Milizionäre? Nichts.“.
       Er habe seine Autorität „zu keinem Zeitpunkt zur Beendigung der
       verbrecherischen Aktivitäten genutzt“.
       
       Daher sei Murwanashyaka wie ein Täter zu verurteilen. „Wir haben keinen
       letzten Beweis für Tatverhinderungsmacht“, gestehen die Staatsanwälte, aber
       das sei „einfach weil er im Tatzeitraum keine entsprechende Initiative
       ergriffen hat.“
       
       ## Musoni: „Kein idealistischer Politiker“
       
       Vizepräsident Musoni hatte ebenfalls „Kenntnis“, so die Staatsanwälte; die
       wiederholten gegenteiligem Einlassungen des zweiten Angeklagten, der anders
       als Murwanashyaka häufig in der Hauptverhandlung das Wort ergriff, halten
       sie nicht für glaubwürdig.
       
       Der 1. Vizepräsident „wirkte an der Strategie der FDLR, die Beschuldigungen
       durch Pressemitteilungen zu bestreiten, aktiv mit, jedenfalls billigte er
       eine solche Vorgehensweise“. Er sei kraft seines Amtes befugt gewesen,
       Murwanashyaka im Falle von dessen Verhaftung zu vertreten, und die beiden
       hätten dies auch diskutiert. Musoni „war und ist nicht der idealistische
       Politiker, der vom Krieg im Ostkongo nichts wusste“, wie er selbst sich
       dargestellt habe.
       
       Dennoch verzichten die Staatsanwälte darauf, auch Musoni wegen der
       Kriegsverbrechen verurteilt sehen zu wollen. Er allein hatte keine
       „Tatverhinderungsmacht“, anders als der Präsident.
       
       ## Eine Organisation, nicht zwei
       
       Die Argumentation der Angeklagten und der Verteidigung, wonach es sich bei
       der FDLR und ihrem militärischen Flügel FOCA (Forces Combattantes
       Abacunguzi) um zwei völlig getrennte Organisationen handele und die FOCA
       souverän agiere, die Angeklagten damit nichts mit den Verbrechen dieser
       Kämpfer zu tun haben könnten, wiesen die Staatsanwälte zurück. Mehrere
       hochrangige desertierte FDLR-Kader hätten bestätigt, dass die FOCA Teil der
       FDLR sei und diese insgesamt von Murwanashyaka als Präsident geführt werde.
       
       Es gebe nicht getrennte politische und militärische Flügel, sondern eine
       einzige Organisation mit dem Präsidenten an der Spitze. Der führe das
       oberste Führungsgremium CD (Comité Directeur), das paritätisch von je 15
       Militärs und Zivilisten besetzt sei und das alle Grundsatzentscheidungen
       fälle sowie den FOCA-Oberkommandierenden ernenne.
       
       Die FOCA seien eindeutig „die Streitkräfte der FDLR“, ihre Kämpfer
       FDLR-Mitglieder. Die FDLR sei insgesamt „eine militärische
       Rebellenorganisation mit zahlenmäßig kleinem, aber politisch bestimmendem
       Organ“.
       
       ## Besondere Schwere der Schuld
       
       Für Murwanashyaka beantragten die Staatsanwälte außerdem noch, die
       „besondere Schwere der Schuld“ festzustellen. Der FDLR-Präsident sei der
       „Archetyp eines Überzeugungstäters“, er habe kein Geständnis abgelegt, er
       habe in der Verhandlung „Überlegenheitsfantasien“ an den Tag gelegt, „in
       Verbindung mit rassistischem Denken und Hass auf politische Gegner“; seine
       religiöse Frömmigkeit sei lediglich „Fassade“, um „Menschen gefügig zu
       machen und höhere Weihen für die eigene Position geltend zu machen“, so das
       unüblich scharfe Charakterportrait der Bundesanwälte für Ignace
       Murwanashyaka.
       
       Eine solche Feststellung würde heißen, dass es bei einer lebenslangen
       Freiheitsstrafe keine automatische Prüfung einer möglichen Aussetzung der
       Haft nach 15 Jahren gibt. Mehrmals betonten die GBA-Vertreter,
       Murwanashyaka sei erst im Dezember 2014 von seiner Organisation als
       Präsident wiedergewählt worden - das unterstreiche seine Bedeutung für die
       FDLR bis in die Gegenwart hinein.
       
       Über Musoni urteilen die Staatsanwälte milder. Er habe sich im Prozess von
       der FDLR losgesagt, sein Tatbeitrag sei geringer.
       
       ## Nazi-Vergleiche für die Verteidigung
       
       Deutlich wurde im Laufe des Plädoyers, welche Spuren die ungewöhnlich lange
       Verhandlungsdauer bei den Parteien hinterlassen hat. Die Stimmung im
       Gerichtssaal sank im Laufe des Tages in umgekehrter Relation zu den
       hochsommerlichen Temperaturen, das Geläster und die Tuschelei der empörten
       Verteidigerinnen untereinander wurde immer vernehmlicher.
       
       Die Strategie der Verteidigung sei von „offen obstruktivem Verhalten“
       geprägt und auf „maximale Konfrontation, Verschleppung und
       Verfahrenssabotage“ ausgerichtet gewesen, so die GBA-Vertreter. Über 40,
       sämtlich abgelehnte, Befangenheitsanträge gegen den Senat sowie eine „teils
       sinnlose, teils unprofessionelle Art der Befragung“ von Zeugen hätten die
       Verhandlung in die Länge gezogen.
       
       Schon gleich zur Eröffnung des Plädoyers hatte Oberstaatsanwalt Ritscher zu
       einem gewagten Vergleich gegriffen. Er zitierte Sätze, wonach das Gericht
       nicht zuständig sei, das Verfahren unfair, die Verteidigung benachteiligt
       sei und die zur Last gelegten Verbrechen nicht stattgefunden hätten.
       
       Dies seien keine Sätze aus dem laufenden Verfahren, so Ritscher - sondern
       aus den Nürnberger Kriegsverbrecherprozessen nach dem Zweiten Weltkrieg.
       „Wir hören sie hier vorgetragen... Manche Zeiten ändern sich, manche
       Stereotypen bleiben.“ Aber ebensowenig wie in Nürnberg 1946 werde dies in
       Stuttgart 2015 Erfolg haben.
       
       Man wird sehen. Die Verteidigung plädiert ab übernächste Woche,
       voraussichtlich bis zur Sommerpause. Mit einem Urteil wird nicht vor
       September gerechnet.
       
       16 Jul 2015
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Dominic Johnson
       
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