# taz.de -- Urteil zu NSA-Selektorenliste: Klage auf Herausgabe ist gescheitert
> Eine Tageszeitung wollte wissen, welche deutsche Ziele der BND für den
> US-Geheimdienst NSA überwachte und zog vor Gericht. Die Richter haben die
> Klage abgewiesen.
IMG Bild: Ein „Geh Heim Dienst“ wäre viel besser: Protest gegen Überwachung
Leipzig afp | Der Bundesnachrichtendienst (BND) muss Journalisten nicht
Auskunft über geheime Aspekte seiner Tätigkeit geben. Das
Bundesverwaltungsgericht in Leipzig wies in einem am Freitag
veröffentlichten Urteil die Klage eines Journalisten ab, der den BND
gerichtlich zur Vorlage von Informationen über die umstrittene
Selektorenliste verpflichten wollte. Diese Liste umfasst mutmaßlich
Unternehmen und Personen in Deutschland, für deren Ausspähung der
US-Geheimdienst NSA offenbar den BND einspannte.
Geklagt hatte der Redaktionsleiter einer Tageszeitung. In ihrem Spruch
verwiesen die Richter auf „berechtigte schutzwürdige Interessen“ des BND,
die einer Veröffentlichung der Liste entgegenstünden. Zwar habe die Presse
aufgrund ihrer grundgesetzlich verankerten Pressefreiheit ein Recht darauf,
dass Bundesbehörden ihr Auskunft erteilten. Dieses Recht gelte aber nicht
allgemein, sondern müsse jeweils im Einzelfall abgewogen werden.
Im vorliegenden Einzelfall – der so genannten Selektorenliste – verwiesen
die Leipziger Richter zum einen auf die Besonderheiten der
nachrichtendienstlichen Informationsgewinnung, die unter Umständen eine
Geheimhaltung erforderten, und zum anderen auf die Notwendigkeit der
Zusammenarbeit mit ausländischen Partnerdiensten.
Der BND sei darauf angewiesen, verdeckt zu arbeiten, heißt es in dem
Urteil. „Müssten Auskünfte über solche Vorgänge erteilt werden, würde die
Gewinnung von weiteren Informationen erschwert, wenn nicht verhindert, und
wäre damit die Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes
gefährdet“, argumentieren die Richter.
## Gericht folgt Regierungslinie
Zudem wiesen sie darauf hin, dass der BND zur Erfüllung seiner Aufgaben mit
ausländischen Diensten zusammenarbeiten müsse: „Die Zusammenarbeit setzt
voraus, dass die beteiligten Nachrichtendienste sich wechselseitig darauf
verlassen können, dass von ihnen für geheimhaltungsbedürftig angesehene
Informationen auch von der anderen Seite geheim gehalten werden.“
Andernfalls könne die Arbeit des BND beeinträchtigt werden.
Die Verwaltungsrichter folgten in ihrem Urteil damit weitgehend jener
Linie, welche die Bundesregierung, aber auch die Spitze des BND in ihrem
Umgang mit der Selektorenliste verfolgen. BND und Regierung hatten
beispielsweise dem Wunsch des zuständigen Bundestagsausschusses, in die
Liste Einblick zu nehmen, mit ähnlichen Argumenten zurückgewiesen wie
jenen, die nun die Leipziger Richter formulierten.
Regierung und BND wiesen wiederholt darauf hin, dass eine Weitergabe der
Liste der Zusammenarbeit mit den US-Geheimdiensten einen schweren Schaden
zufügen würde. Derzeit nimmt allerdings ein Sonderermittler im Auftrag des
Untersuchungsausschusses Einblick in die Liste.
31 Jul 2015
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