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       # taz.de -- Prozess gegen Teekanne: In Himbeertee gehören Himbeeren
       
       > Der Tee „Felix Himbeer-Vanille Abenteuer“ war mit Früchten bebildert,
       > obwohl keine drin sind. Unzulässig, meint der Bundesgerichtshof.
       
   IMG Bild: Himbeere sollte drin sein.
       
       Karlsruhe taz | Das bekannte Teehandelsunternehmen „Teekanne“ hat die
       Verbraucher getäuscht. Dies stellte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) fest.
       Wenn auf einer Teeverpackung die Worte „Himbeer“ und „Vanille“
       hervorgehoben werden und außerdem Himbeeren und Vanilleblüten abgebildet
       sind, dann darf der Verbraucher davon ausgehen, dass der Tee tatsächlich
       Himbeeren und Vanille enthält.
       
       Konkret ging es um den Früchtetee „Felix – Himbeer-Vanille-Abenteuer“. Auf
       der Verpackung stand „Früchtetee mit natürlichen Aromen“. Abgebildet waren
       Himbeeren und Vanilleblüten. Außerdem fand sich auf der Verpackung noch
       eine Art Siegel: „nur natürliche Zutaten“.
       
       Tatsächlich enthielt der Tee aber weder Himbeeren noch Vanille. Laut
       Zutatenliste bestand der Früchtetee vielmehr aus Hibiskus, Apfel,
       Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren und Holunderbeeren. Für das erwünschte
       Geschmackserlebnis sorgten natürliche Aromen, die aber nicht aus Himbeeren
       oder Vanille hergestellt wurden. Teekanne ging davon aus, dass die Käufer
       richtig informiert wurden, schließlich sei die Zutatenliste korrekt
       gewesen.
       
       Der Fall wirft grundsätzliche Fragen auf. Geben Name und Verpackung eines
       Tees darüber Auskunft, was im Tee enthalten ist, oder nur darüber, wie der
       Tee schmeckt? Der vom BGH befragte Europäische Gerichtshof hat schon im
       Sommer entschieden, dass es jedenfalls nicht genügt, wenn die Zutatenliste
       auf der Verpackung korrekt ist.
       
       ## Verpackung führt in die Irre
       
       Jetzt musste der BGH ausloten, ob die Teeverpackung irreführend war. Die
       Richter bejahten das. „Die in den Vordergrund gestellten Angaben auf der
       Packung weisen darauf hin, dass im Tee Vannille- und Himbeebestandteile
       enthalten sind“, sagte der Vorsitzende Richter Wolfgang Büscher. Ein klein
       gedrucktes Zutatenverzeichnis reiche nicht. Letztlich komme es immer auf
       das Zusammenspiel der Etikettierungsbestandteile an.
       
       Maßstab sei, ob ein „normal informierter und vernünftig aufmerksamer und
       kritischer Verbraucher“ von der Aufmachung der Ware getäuscht werde. Der
       konkrete Tee ist nicht mehr auf dem Markt. Künftig würde es genügen, wenn
       der Tee lediglich Bestandteile von Vanille und Himbeere enthält. Sein
       Geschmack könnte weiter von sonstigen Aromen bestimmt werden. (Az.: 1 ZR
       45/13*a)
       
       2 Dec 2015
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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