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       # taz.de -- Störerhaftung vor der Abschaffung: Netz als Marketing
       
       > Die Störerhaftung soll nicht konform mit EU-Recht sein. Das gilt jedoch
       > nicht unbedingt für WLAN-Netze von Privatpersonen.
       
   IMG Bild: WLAN auf die Hand
       
       Karlsruhe taz | Die deutsche Störerhaftung verstößt möglicherweise gegen
       EU-Recht, meint Maciej Szpunar, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof
       (EuGH). Sein Gutachten von März diesen Jahres hat denen, die in Deutschland
       ein freies WLAN fordern, Rückenwind gegeben – und wohl auch den Umschwung
       im Regierungslager eingeleitet.
       
       Es geht um den Fall des Licht- und Tontechnik-Vermieters Tobias McFadden
       aus München. Der betrieb in seinem Ladens ein offenes WLAN für für Kunden
       und Nachbarn – und wurde 2010 abgemahnt: Von seinem Anschluss sei
       urheberrechtlich geschützte Musik zum Download angeboten worden.
       
       Das Landgericht glaubte McFadden, dass er die Musik nicht selbst angeboten
       hatte. Trotzdem müsse er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof als
       „Störer“ haften, weil er die Verletzung des Urheberrechts ermöglichte. Die
       Richter legten den Fall jedoch dem EuGH vor, weil sie wissen wollten, ob
       die Störerhaftung mit EU-Recht übereinstimmt. In der EU-Richtlinie über
       „Dienste der Informationsgesellschaft“ von 2000 werden „Diensteanbieter“,
       die Daten lediglich durchleiten, von der Haftung freigestellt.
       
       Generalanwalt Szpunar schlug sich in seinem Schlussantrag, der das
       EuGH-Urteil vorbereitet, auf McFaddens Seite. Dieser sei ein privilegierter
       Diensteanbieter, auch wenn er WLAN nicht öffentlich und zudem kostenlos
       anbietet. Sein freier Netzzugang könne aber als Marketing gesehen werden,
       die den eigentlichen Geschäftszweck unterstütze.
       
       ## Eindeutig uneindeutig
       
       Ob auch Privatpersonen mit offenem WLAN als Diensteanbieter im Sinne der
       EU-Richtlinie anzusehen sind, ließ Szpunar ausdrücklich offen. Sein
       Gutachten kann deshalb nur Druck für eine Liberalisierung der Störerhaftung
       in Gastronomie und Handel erzeugen.
       
       Hier aber ist Szpunar eindeutig. Das Haftungsprivileg bedeute, dass ein
       kommerzieller WLAN-Betreiber nicht zu Schadenersatz verurteilt werden darf,
       wenn über seinen Anschluss Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Auch
       Abmahn- und Gerichtskosten können von ihm nicht verlangt werden. Selbst
       eine gerichtliche Anordnung, bestimmte Musikstücke nicht mehr zu
       übertragen, sei unverhältnismäßig.
       
       Der EuGH folgt den Empfehlungen seiner Generalanwälte oft – aber nicht
       immer. Das Urteil wird in den kommenden Wochen erwartet.
       
       12 May 2016
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Christian Rath
       
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