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       # taz.de -- WLAN-Störerhaftung: Rechtssicherheit geht anders
       
       > Die Bundesregierung will Hotspot-Betreiber von der Haftung befreien. Aber
       > steht das auch wirklich so im Gesetzentwurf?
       
   IMG Bild: Soll es demnächst überall geben. Aber wer traut sich?
       
       BERLIN taz | Zwei Tage vor der geplanten Verabschiedung haben sich die
       Koalitionsfraktionen tatsächlich auf einen Gesetzestext zur Störerhaftung
       von WLAN-Betreibern geeinigt. Ob das aber dazu führt, dass WLAN-Betreiber
       nun keine Abmahnungen mehr befürchten müssen, wenn Dritte über das Netz
       etwa illegal einen Film herunterladen, ist umstritten.
       
       Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, dass von der Haftung befreit ist,
       wer ausschließlich Daten durchleitet – auf WLAN-Betreiber sollte das also
       zutreffen. Doch im Gesetzestext selbst sind Unterlassungsansprüche nicht
       ausgeschlossen.
       
       Die sogenannte Störerhaftung bei offenen WLANs ist schon lange umstritten.
       Sie führt dazu, dass Betreiber eines unverschlüsselten Netzes für
       Rechtsverletzungen haften, die Dritte darüber begehen. Lädt sich also ein
       Passant illegal ein Musikstück herunter, haftet der Betreiber des WLANs
       dafür.
       
       ## Zwei Hotspots für 10.000 Einwohner
       
       Weil das teuer werden kann, verzichten Privatpersonen meist darauf, ein
       offenes WLAN anzubieten. Touristen, Passanten, Nachbarn finden daher
       hierzulande kaum offene WLANs, um das Internet unterwegs zu nutzen: Einer
       Studie des Internetverbands eco zufolge kamen hierzulande auf 10.000
       Einwohner im letzten Quartal 2014 knapp zwei nutzbare Hotspots. In Schweden
       waren es knapp zehn, in Großbritannien knapp 30.
       
       „Es besteht die Gefahr, dass die Rechtsunsicherheit weiter bleibt“,
       kritisiert nun der IT-Rechtler Reto Mantz. Lars Klingbeil, netzpolitischer
       Sprecher der SPD-Fraktion, sieht das anders: „Mit Gesetzestext und
       Begründung schreiben wir ganz klar für jeden, der es wissen muss, dass
       Abmahnkosten und Schadensersatzzahlungen für die Rechtsverletzungen Dritter
       nicht mehr vorgesehen sind.“ Er befürchtet: Hätte man ausdrücklich in den
       Gesetzestext geschrieben, dass es keine Unterlassungsansprüche gegen
       WLAN-Betreiber gibt, hätte das europäischem Recht widersprechen könnten –
       und so Rechtsunsicherheit gedroht.
       
       Potenzielle Betreiber offener WLANs werden wohl angesichts dieser Situation
       erst einmal abwarten – und schauen, wie die Gerichte das neue Gesetz
       interpretieren.
       
       31 May 2016
       
       ## AUTOREN
       
   DIR Svenja Bergt
       
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